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Balkonnutzung

| 23. August 2018 11:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:40

Zusammenfassung

MInderungsrechte des MIeters und Abwehrrechte des Vermieters bei Blumenkästen auf einem Balkon.

Mietwohnung Erdgeschoss, Mehrfamilienhaus.
Wohnung oberhalb (1.OG) Blumenkästen außen am Balkongitter.
Hausverwaltung hat durch Aushang das Anbringen von Blumenkästen am Balkongitter außen untersagt.

Immer wieder kommt es vor, dass wir und unsere Besucher durch Gießwasser von oben unvermittelt "geduscht" werden, oder durch Blumenerde und Pflanzenreste verunreinigt werden.
Mehrfache Bitte sowohl an die Verursacher als auch an die Hausverwaltung mit Mietminderungsankündigung(Wohnungsbauunternehmen) Abhilfe zu schaffen geht ins Leere. Zuletzt (04.08.2018 wegen erneuter Dusche am 03.08.2018) Mietminderung für jeden Tag, an dem der Zustand weiter besteht anteilig angekündigt.
Antwort des Verwalters:
"unsere Feststellungen haben ergeben, dass Ihre Beanstandungen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten und deshalb zu keiner Mietminderung berechtigen"

Frage: ist Mietminderung gerechtfertigt ?

Info: Es geht uns nicht um die Minderung per se, sondern darum unseren Balkon unbehelligt nutzen zu können.

23. August 2018 | 12:39

Antwort

von


(1390)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:

„Frage: ist Mietminderung gerechtfertigt ?"

Antwort: Ja.


Das Verhalten des Mieters über Ihnen ist eine Besitzstörung( § 862 BGB ) Ihnen gegenüber und eine Beeinträchtigung des Eigentums (also des VM) nach § 1004 BGB .

Das sollte der VM wissen und seinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegen den störenden Mieter durchsetzen.

Das hat der VM – trotz Ihrer berechtigten Abmahnung mit Fristsetzung – augenscheinlich nicht getan. Mithin mindern Sie angemessen die Miete.

Alternativ können Sie auch dem VM mitteilen, dass Sie ab sofort die volle Miete „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" unter Vorbehalt der Minderung zahlen. Damit würden Sie im Zweifel nicht in Verzug mit der Miete geraten und der VM muss Ihnen nachträglich die zu viel bezahlte Miete zurückzahlen.

Was die „Erheblichkeitsschwelle" angeht, mag das der VM beweisen, was ihm bei schriftlich ausgehängtem Verbot, „das Anbringen von Blumenkästen am Balkongitter zu unterlassen", schwerlich gelingen wird.

Dokumentieren Sie aber möglichst die Fakten.

Stellen Sie zusätzlich einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Mieter über Ihnen für Ihren Reinigungsaufwand und etwaige Sachbeschädigungen durch Wasser. Dann sollte eigentlich Schluss mit den Zuwiderhandlungen sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2018 | 09:06

entschuldigen Sie, wenn ich diese Nachfrage so spät stelle (Urlaub):
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gerate ich theoretisch in Mietrückstand, wenn ich ohne Einverständnis des Vermieters mindere. Da die Minderung ja auf dem Fehlverhalten des anderen Mieters beruht (trotz persönlichen Anrufs des Vermieters dort, habe ich schriftlich, immer noch), kann/muss der Vermieter sich meine Minderung von dort nicht wiederholen ? "Verursacherprinzip"


Ich grüße Sie freundlich

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2018 | 11:40

Ich hoffe, Sie hatten einen schönen Urlaub.
Ihr Vermieter ist für den mängelfreien Zustand der Mietsache verantwortlich. Das Verhalten des anderen Mieters ist ein solcher Mangel, den er sich zurechnen lassen muss. Deshalb geraten Sie mit der Minderung der Miete nicht in Verzug, könnten aber rein vorsorglich auch die volle Miete "ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" vorerst weiterzahlen und rückwirkend den zu mindernden Betrag vom VM zurückfordern. Vorsorglich deshalb, wenn es etwa später über die Höhe der Minderung Streit gäbe. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet. Sie können direkt mindern.

Was den anderen Mieter angeht, kann sich der Vermieter in der Tat "Ihren" Minderungsbetrag zurück holen, nicht als "Minderung", sondern als Schadensersatz wegen dessen Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag, wenn er ihn denn vorher mit Fristsetzung abgemahnt hat. Das ist aber Sache Ihres VM. Damit müssen Sie sich nicht belasten.
Schöne Fortsetzung des Urlaub auf Ihrem Balkon,
wünscht
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. August 2018 | 13:30

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