Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermögensfreibetrag beträgt nach § 17a AFBG für das sogen. Meister-Bafög 45.000,00 €. D.h. wenn nach Abzug des Kredits vom tatsächlichen Wert der Wohnung ein Vermögen von unter 45.000,00 € vorhanden ist, dann steht die Wohnung als Vermögen dem Bezug von Bafög nicht entgegen. Gegebenenfalls mindern die Mieteinnahmen das monatl. BaföG, wenn die Einnahmen monatl. nach Abzug von Steuern etc. 290,00 € übersteigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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11.01.2022
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12:00
Antwort
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