Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 17 AFBG verweist auf die Vermögensanrechnungsvorschriften nach § 29 BaFöG.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Das Gesetz unterscheidet bei Vermögen nicht nach dessen herkunft, so dass Riester prinzipiell anzurechnen wäre.
Man könnte noch über eine unbillige Härte nachdenken.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die / der Auszubildende das Vermögen tatsächlich oder rechtlich nicht verwerten kann und deshalb nicht für den Lebensunterhalt einsetzen kann (BVerwG BeckRS 2012, BECKRS Jahr 57340) oder die Verwertung des Vermögens die Lebensgrundlage gefährden könnte (BVerwGE 74, BVERWGE Jahr 74 Seite 267 = BeckRS 9998, BECKRS Jahr 169645).
Wenn es sich um Vermögen aufgrund eines Altersvorsorgevertrages nach § 5 AltZertG (Tz. 29.3.2 Nr. 7 BAföGVwV) handelt.
Damit ist der Riestervertrag geschützt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die Antwort.
Gilt der zitierte § 29 BaFöG. also auch für das Aufstiegs-Bafög (früher Meister Bafög) und nicht für das "normale"
Schülerbafög
Dort gelten auch ganz andere Freibeträge als die von Ihnen angeführten 7500 €
Der Freibetrag für den Antragsteller liegt meines Wissens nach beim Aufstiegs Bafög bei 45000€
mfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
§ 17 AFBG verweist auf § 29 BaFöG aber es wurde ein § 17a AFBG eingeführt der da lautet:
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Damit sind die Freibeträge entsprechend so hoch, dass eine Anrechnung nicht statt findet.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt