Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So lange Sie die Schule besuchen bzw. aufgrund von Krankheit entschuldigt fehlen müssen Sie mit keiner Rückzahlung rechnen. Nur wenn Sie unentschuldigt für längere Zeit die Schule nicht besuchen, dann kann es zu einer Rückforderung kommen. Die Wiederholung eines Schuljahres ist kein Grund für Rückforderung von BaföG.
Sofern die Schule empfiehlt das Schuljahr nachzuholen, kann erneut BaföG mit der Bestätigung der Schule beantragt werden und wird in der Regel bewilligt. Wenn Sie freiwillig das Schuljahr wiederholen, hat das BaföG-Amt einen Ermessensspielraum. Daher sollten sie für die Option der freiwilligen Wiederholung vorher mit dem BaföG Amt sprechen, ob Sie weiterhin BaföG erhalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
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