Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bafög-Vorauszahlung und Mietzuschuss von Jobcenter bei Erhalt von Bafög

| 15. Mai 2012 15:01 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


17:11

Zu meiner Situation:
- Ich habe eine Ausbildung für die ich, aufgrund der langen Fahrtzeit, umgezogen bin.
- Ich bekomme Schülerbafög von 319€. Der Unterhalt von meinem Vater wird abgezogen. Da er aber nicht zahlt, wird mein Kindergeld darauf angerechnet.
- Mir wurde beim Bafögamt gesagt, dass ich für diesen Fall (Auszug aus der Wohnung der Mutter) Vorauszahlung beantragen kann, damit der fehlende Unterhalt ausgeglichen werden kann. Da wusste die Sachbearbeiterin ja schon, dass ich Kindergeld bekomme. Der erste Vorauszahlungsantrag wurde abgelehnt, da ich noch bei meiner Mutter wohnte.
Der zweite Antrag wurde abgelehnt, da ich Kindergeld bekomme und damit der fehlende Unterhalt seitens des Amtes ausgeglichen wäre.


1. Frage:
Was ist denn nun Fakt? Erst wird mir vom Amt mitgeteilt, dass ich Vorauszahlung bekommen kann. Im ersten Ablehnungsschreiben wurde ich sogar ermuntert, für den Bewilligungszeitraum, in dem ich in meiner eigenen Wohnung lebe, den Antrag neu zu stellen. Und nun habe ich auf einmal kein Anrecht darauf. Ich wüsste einfach gern, welche der beiden Möglichkeiten zutrifft.

- Ich habe beim Jobcenter den Antrag auf Mietkostenzuschuss gestellt, worauf ich ja ein Anrecht als Bafögbezieher habe. Da das Geld aus dem Zuschuss plus Bafög, verrechnet mit allen Ausgaben, relativ wenig ist, habe ich einen Nebenjob auf 400€-Basis angenommen.
- Das Jobcenter hat bei einem Einkommen von 400€ (das ich nicht erreiche; ich habe nur 400€ zur Berechnung gegeben, damit ich nicht Gefahr laufe, etwas zurückzahlen zu müssen) den Bescheid zum Mietkostenzuschuss abgelehnt. Allerdings hat es eine komplette Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt.

2. Frage:
Gilt das Urteil des Amtsgerichtes Schwerin (Beschluss vom 29. März 2007, AZ: S 10 ER 49/07 ), dass das Jobcenter keine Bedürftigkeitsprüfung durchführen darf, wenn diese schon durch das Bafögamt durchgeführt wurde, auch für mich, da ich in Sachsen lebe?

3. Frage:
Falls das Urteil Gültigkeit hat, wieso kann dann das Jobcenter trotzdem einfach eine Bedürftigkeitsprüfung durchführen und wie bekomme ich den entsprechenden Sachbearbeiter dazu, sich an das Urteil zu halten? Ich weiß nämlich, dass das Jobcenter in Dresden sich daran hält, mein zuständiges Jobcenter aber nicht.

Mit freundlichen Grüßen

15. Mai 2012 | 16:00

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Vorauszahlung von Bafög kann immer dann beantragt und gewährt werden, wenn wie in Ihrem Fall ein Unterhaltsverpflichter seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Falls Ihnen die Vorauszahlung vom BaföG-Amt schriftlich zugesichert wurde, könnten Sie bereits daraus einen Anspruch haben. Ich gehe aber davon aus, dass Zusicherung nicht schriftlich und verbindlich genug erfolgte.

Richtig ist, dass auf die Vorausleistungen grundsätzlich das Kindergeld angerechnet wird, da dieses bei der Bemessung der konkreten Unterhaltshöhe auch Berücksichtigung findet. Hier wäre aber zu prüfen, ob die Anrechnung des Kindergeldes korrekt auf die Höhe der Vorausleistung eangerechnet wurde. insbesondere da Sie einen höheren Bedarf durch die eigene Wohnung und damit höhere BaföG Leistungen beanspruchen könne, erscheint dies auf den ersten Blick zweifelhaft. Dies kann ich aber aus der Ferne schlecht beurteilen, so dass ich Ihnen rate den Bescheid von einem Kollegen oder einer Kollegin überprüfen zu lassen. Gern stehe ich Ihnen auch hier zur Verfügung, da die räumliche Entfernung recht gering ist. Ihr hier entrichtetes Honorar würde in diesem Fall auf die weiteren Gebühren angerechnet werden.

In dem von Ihnen zitierten Urteil des SG Schwerin handelte es sich um die Zulässigkeit der Anrechnung von Kndergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob dies auf andere Einkommensarten übertragen werden kann, ist meiner Meinung nach äußerst zweifelhaft. Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 22.02.2010, Az.: B 4 AS 69/09 R muss der Jobcenter sogar eine "fiktive Bedürftigkeitsprüfung" vornehmen. Danach muss der Jobcenter den ungedeckten SGBII Unterkunftsbedarf nach §§ 9 ,11,12 SGB II iVm § 13 SGB II ermitteln. Dies wird nach meiner Kenntnis auch in Sachsen so gehandhabt, auch zumindest teilweise beim Jobcenter Dresden. Ich halte das Schweriner Urteil daher im Hinblick auf die neuere BSG Rechtsprechung für überholt. Auch hier kann ich nur eine konkrete Überprüfung des Bescheides raten, wozu ich Ihnen auch zur Verfügung stehe. Insbesondere muss geklärt werden, ob gegen die ablehenden Bescheides des Jobcenters erfolgreich vorgegangen werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2012 | 16:47

"Die Vorauszahlung von Bafög kann immer dann beantragt und gewährt werden, wenn wie in Ihrem Fall ein Unterhaltsverpflichter seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Falls Ihnen die Vorauszahlung vom BaföG-Amt schriftlich zugesichert wurde, könnten Sie bereits daraus einen Anspruch haben. Ich gehe aber davon aus, dass Zusicherung nicht schriftlich und verbindlich genug erfolgte."

Nein, leider erfolgte diese Aussage nur telefonisch.

"In dem von Ihnen zitierten Urteil des SG Schwerin handelte es sich um die Zulässigkeit der Anrechnung von Kndergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob dies auf andere Einkommensarten übertragen werden kann, ist meiner Meinung nach äußerst zweifelhaft. Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 22.02.2010, Az.: B 4 AS 69/09 R muss der Jobcenter sogar eine "fiktive Bedürftigkeitsprüfung" vornehmen. Danach muss der Jobcenter den ungedeckten SGBII Unterkunftsbedarf nach §§ 9 ,11,12 SGB II iVm § 13 SGB II ermitteln. Dies wird nach meiner Kenntnis auch in Sachsen so gehandhabt, auch zumindest teilweise beim Jobcenter Dresden. Ich halte das Schweriner Urteil daher im Hinblick auf die neuere BSG Rechtsprechung für überholt. Auch hier kann ich nur eine konkrete Überprüfung des Bescheides raten, wozu ich Ihnen auch zur Verfügung stehe. Insbesondere muss geklärt werden, ob gegen die ablehenden Bescheides des Jobcenters erfolgreich vorgegangen werden kann."

Ah, das ist gut zu wissen. Ich habe meine Kenntnisse darüber nur durch Internetrecherche erhalten, und da sind die Aussagen sehr zwiespältig.

Was die Anfechtung angeht: Ich habe schon einen weiteren Termin beim Jobcenter und dort werde ich einen geringeren Betrag angeben, den ich beim Minijob verdiene und entsprechend weniger arbeiten. Die Information über die Ablehnung habe ich erst einmal nur telefonisch erhalten, das Schreiben dazu geht mir noch zu. Laut dem Mitarbeiter am Telefon resultiert die Ablehnung nur aus dem Minijob heraus. Ich finde es halt nur dämlich, dass man für die Entscheidung arbeiten zu gehen, vom Jobcenter in diesem Fall noch bestraft wird. Es handelt sich ja nicht um viel Geld, was einem trotzdem vorenthalten wird.


Prinzipiell ist es von Freital zu Ihrer Kanzlei nicht weit. Mit was für einem Honorar müsste ich denn rechnen, wenn ich die Bescheide von Ihnen prüfen lassen würde. Mein Dilemma ist eben, dass ich mir (auch wenn sie nötig ist) eine Rechtsberatung eigentlich nicht leisten kann. Sonst hätte ich diese sozialen Leistungen auch nicht nötig ;)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2012 | 17:11

Sehr geehrter Fragesteller,

für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch anwaltlichen Beistand können Sie beim Amtsgericht Dippoldiswalde (ist für Freital zuständig) Beratungshilfe beantragen. Dann kostet Sie die Beratung und Vertretung bis auf 10,00 € nichts. Bei Ihrem derzeitigen Einkommen dürften Sie dau berechtigt sein. Gern können Sie mich dazu auch telefonisch kontaktieren.

Ihre Frustration über die die Anrechnung des Einkommens beim Jobcenter kann ich verstehen, steht aber im Einklang mit der derzeitigen Rechtprechung. Wenn Sie tatsächlich weniger Nebeneinkommen haben, muss das auch vom Jobcenter berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2012 | 18:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Carolin Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Mai 2012
5/5,0

ANTWORT VON

(105)

Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Steuerrecht