Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Vorauszahlung von Bafög kann immer dann beantragt und gewährt werden, wenn wie in Ihrem Fall ein Unterhaltsverpflichter seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Falls Ihnen die Vorauszahlung vom BaföG-Amt schriftlich zugesichert wurde, könnten Sie bereits daraus einen Anspruch haben. Ich gehe aber davon aus, dass Zusicherung nicht schriftlich und verbindlich genug erfolgte.
Richtig ist, dass auf die Vorausleistungen grundsätzlich das Kindergeld angerechnet wird, da dieses bei der Bemessung der konkreten Unterhaltshöhe auch Berücksichtigung findet. Hier wäre aber zu prüfen, ob die Anrechnung des Kindergeldes korrekt auf die Höhe der Vorausleistung eangerechnet wurde. insbesondere da Sie einen höheren Bedarf durch die eigene Wohnung und damit höhere BaföG Leistungen beanspruchen könne, erscheint dies auf den ersten Blick zweifelhaft. Dies kann ich aber aus der Ferne schlecht beurteilen, so dass ich Ihnen rate den Bescheid von einem Kollegen oder einer Kollegin überprüfen zu lassen. Gern stehe ich Ihnen auch hier zur Verfügung, da die räumliche Entfernung recht gering ist. Ihr hier entrichtetes Honorar würde in diesem Fall auf die weiteren Gebühren angerechnet werden.
In dem von Ihnen zitierten Urteil des SG Schwerin handelte es sich um die Zulässigkeit der Anrechnung von Kndergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob dies auf andere Einkommensarten übertragen werden kann, ist meiner Meinung nach äußerst zweifelhaft. Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 22.02.2010, Az.: B 4 AS 69/09 R
muss der Jobcenter sogar eine "fiktive Bedürftigkeitsprüfung" vornehmen. Danach muss der Jobcenter den ungedeckten SGBII Unterkunftsbedarf nach §§ 9
,11,12 SGB II iVm § 13 SGB II
ermitteln. Dies wird nach meiner Kenntnis auch in Sachsen so gehandhabt, auch zumindest teilweise beim Jobcenter Dresden. Ich halte das Schweriner Urteil daher im Hinblick auf die neuere BSG Rechtsprechung für überholt. Auch hier kann ich nur eine konkrete Überprüfung des Bescheides raten, wozu ich Ihnen auch zur Verfügung stehe. Insbesondere muss geklärt werden, ob gegen die ablehenden Bescheides des Jobcenters erfolgreich vorgegangen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Antwort
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"Die Vorauszahlung von Bafög kann immer dann beantragt und gewährt werden, wenn wie in Ihrem Fall ein Unterhaltsverpflichter seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Falls Ihnen die Vorauszahlung vom BaföG-Amt schriftlich zugesichert wurde, könnten Sie bereits daraus einen Anspruch haben. Ich gehe aber davon aus, dass Zusicherung nicht schriftlich und verbindlich genug erfolgte."
Nein, leider erfolgte diese Aussage nur telefonisch.
"In dem von Ihnen zitierten Urteil des SG Schwerin handelte es sich um die Zulässigkeit der Anrechnung von Kndergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob dies auf andere Einkommensarten übertragen werden kann, ist meiner Meinung nach äußerst zweifelhaft. Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 22.02.2010, Az.: B 4 AS 69/09 R
muss der Jobcenter sogar eine "fiktive Bedürftigkeitsprüfung" vornehmen. Danach muss der Jobcenter den ungedeckten SGBII Unterkunftsbedarf nach §§ 9
,11,12 SGB II iVm § 13 SGB II
ermitteln. Dies wird nach meiner Kenntnis auch in Sachsen so gehandhabt, auch zumindest teilweise beim Jobcenter Dresden. Ich halte das Schweriner Urteil daher im Hinblick auf die neuere BSG Rechtsprechung für überholt. Auch hier kann ich nur eine konkrete Überprüfung des Bescheides raten, wozu ich Ihnen auch zur Verfügung stehe. Insbesondere muss geklärt werden, ob gegen die ablehenden Bescheides des Jobcenters erfolgreich vorgegangen werden kann."
Ah, das ist gut zu wissen. Ich habe meine Kenntnisse darüber nur durch Internetrecherche erhalten, und da sind die Aussagen sehr zwiespältig.
Was die Anfechtung angeht: Ich habe schon einen weiteren Termin beim Jobcenter und dort werde ich einen geringeren Betrag angeben, den ich beim Minijob verdiene und entsprechend weniger arbeiten. Die Information über die Ablehnung habe ich erst einmal nur telefonisch erhalten, das Schreiben dazu geht mir noch zu. Laut dem Mitarbeiter am Telefon resultiert die Ablehnung nur aus dem Minijob heraus. Ich finde es halt nur dämlich, dass man für die Entscheidung arbeiten zu gehen, vom Jobcenter in diesem Fall noch bestraft wird. Es handelt sich ja nicht um viel Geld, was einem trotzdem vorenthalten wird.
Prinzipiell ist es von Freital zu Ihrer Kanzlei nicht weit. Mit was für einem Honorar müsste ich denn rechnen, wenn ich die Bescheide von Ihnen prüfen lassen würde. Mein Dilemma ist eben, dass ich mir (auch wenn sie nötig ist) eine Rechtsberatung eigentlich nicht leisten kann. Sonst hätte ich diese sozialen Leistungen auch nicht nötig ;)
Sehr geehrter Fragesteller,
für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch anwaltlichen Beistand können Sie beim Amtsgericht Dippoldiswalde (ist für Freital zuständig) Beratungshilfe beantragen. Dann kostet Sie die Beratung und Vertretung bis auf 10,00 € nichts. Bei Ihrem derzeitigen Einkommen dürften Sie dau berechtigt sein. Gern können Sie mich dazu auch telefonisch kontaktieren.
Ihre Frustration über die die Anrechnung des Einkommens beim Jobcenter kann ich verstehen, steht aber im Einklang mit der derzeitigen Rechtprechung. Wenn Sie tatsächlich weniger Nebeneinkommen haben, muss das auch vom Jobcenter berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin