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Bafög-Betrug trotz Einhaltung der Vermögensgrenze?

12. Oktober 2006 22:19 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Ich wurde aufgefordert, von der Bank eine Aufstellung meines Vermögens zum Zeitpunkt der Bafög-Antragstellung beizubringen. Nachdem all das 4 Jahre her ist, weiß ich nicht mehr, was ich genau in den Antrag schrieb.

Es fielen im Jahr der Antragstellung, jedoch VOR dem genauen Tag, Stückzinsen aus WP Verkäufen an. Diese haben sie wohl gefunden und schließen nun auf ein Vermögen im Hintergrund.
Die WP waren ein Geldmarktfond, der aus einer ausgezahlten Kreditsumme auf dieses Konto bestand.

Ich hatte nämlich damals eine Eigentumswohnung gekauft (mit eben dem Kredit, der als Geldmarktfond zwischengeparkt war, bis der Kaufpreis fällig wurde. Die ETW wurde anrechnungsfrei gestellt.
Evtl. waren nun zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 3.500 Euro auf einem Geldmarktkonto geparkt, die dann für Kaufnebenkosten/Renovierung verwendet wurden. Ich habe außerdem ein Kind, daß bei mir (alleine)lebt.

Frage: Sollte sich bei der Bankrecherche ergeben, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung diese ca. 3.500 Euro auf dem Geldmarktfond geparkt waren, erwartet mich dann etwa eine Strafe?

Ich weiß nicht, ob ich diesen Betrag im Antrag angegeben habe, weil er ja kein Vermögen für mich war sondern verplant.

Was raten Sie mir?

Muß die Bank das Ergebnis der Recherche an mich oder an das Amt schicken?

Freundliche Grüße


Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn das BAföG - Amt mehr als 100,00 €uro Zinsen gemeldet bekommen hat und die Angaben zum Vermögen im zum Zeitraum des Datenabgleichs passenden BAföG - Antrag zu niedrig erscheinen, wird der BAföG - Empfänger angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Es kann durchaus sein, dass bei Ihnen alles korrekt gelaufen ist.

Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass das BayObLG in einer für Bayern richtungsweisenden Entscheidung die eingeschlagene Linie der Strafverfolgung von Studenten verlängert hat, wenn bei Antragstellung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anderweitige Guthaben oder Einkünfte verschwiegen wurden. In anderen Bundesländern wurden die Taten nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Bevor Sie voreilig ein Schuldeingeständnis oder eine Selbstanzeige machen, sollten Sie unbedingt - wie bereits erfolgt - die Auskunft der Bank abwarten, damit Sie sich einen Überblick hinsichtlich der damaligen finanziellen Situation verschaffen können. Vor allem sollten Sie als Kunde der Bank darauf bestehen, dass man Ihnen die Informationen persönlich zukommen läßt.

Ihre Rechtsauffassung, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen gehabt haben, weil es schon " verplant " war ist sicherlich nicht haltbar. Zum Wesen des Vermögens zählen gerade auch geplante Investitionen. Fragwürdig ist allerdings tatsächlich Ihre damalige Vermögenslage. Haben Sie das Geld für den Geldmarktfond aus einem Kredit bezogen und wenn ja, wie erfolgte dann die weitere Finanzierung der ETW. Haben Sie im Rahmen eines etwaigen steuerrechtlichen Schenkungsfreibetrages Geldgeschenke von Ihren Eltern bekommen, da eine Finanzierung ohne Eigenkapital kaum anzunehmen ist ?

Diesbezüglich sollten Sie Ordnung schaffen.

Soweit Vermögenswerte über Verwandte ohne Ihre Kenntnis angelegt wurden haben Sie vorsatzlos gehandelt. Zurückzahlen müssten Sie das bezogene BAföG trotzdem, wenn Sie mit Ihrem Vermögen über dem Freibetrag gelegen haben. Sie sollten in jedem Fall auch Belege hinsichtlich des ETW Erwerbs ordnen. Ausserdem müssen Sie damit rechnen, dass die Bank hinsichtlich einem von Ihnen etwaig erteiltem Freistellungsauftrag an das Amt Informationen weiterleiten würde.

Werden Sie im Laufe eines Verfahrens vor die Wahl zwischen Rückzahlung oder Widerspruch gestellt müssen Sie beachten, daß eine kommentarlose Rückzahlung als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, welches sich später im Strafverfahren als Geständnis - dafür aber strafmildernd - auswirken kann.

Laut einem Artikel der Mittelbayerischen Zeitung sollen angeblich in Bayern folgende Regeln bei der Strafhöhe gelten: Bis 500,00 €uro Schadenssumme: Geldauflage. Wer über die Summe von 500,00 €uro kommt, erhält in der Regel einen Strafbefehl von 20 bis 90 Tagessätzen. Als Schadenssumme gilt offenbar nur der Zusschussanteil des BAföGs und nicht der Darlehensanteil.Die genannten Angaben sind sicherlich nicht allgemeingültig, da sich ein Strafmaß immer danach richtet, was der Richter für tat - und schuldangemessen hält.

Sollte in Ihrer Angelegenheit wider Erwarten doch ein strafbares Verhalten von einer Ermittlungsbehörde angenommen werden, so sollten Sie frühzeitig einen Verteidiger beauftragen, damit dieser bei Ihnen als Ersttäter zumindest die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage nach § 153 a StPO zu erreichen versucht. Bitte haben Sie Verständnis, dass aus der Ferne ohne Akteneinsicht und weitere Informationen der Bank die Sach - und Rechtslage nicht verbindlich beurteilt werden kann. Sollten Sie zur Ordnung der Unterlagen bzw. bis zu deren Erhalt noch mehr Zeit benötigen, so können Sie beim Amt Fristverlängerung beantragen. Empfehlenswert wäre in jedem Fall auch eine Einsichtnahme in die eigene Akte. Auch könnte es nicht schaden zur Sozialberatung Ihrer ehemaligen Studienvertretung zu gehen. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen Ihr

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a. d. Donau

Tel.: 09071/2658
Fax: 09071 /2658
Info:https://www.anwaltkohberger.de

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2006 | 11:28

Sehr geehrter Herr Kohberger, danke für Ihre rasche, umfassende und verständliche Antwort! Gerade habe ich herausgefunden, daß ein Betrag von 3.600 Euro auf meinem Depot lag zur Zeit der Antragstellung.

Was kann mir passieren, falls ich diesen Betrag damals nicht angegeben habe? (Ich weiß es nicht mehr, es ist zu lange her.)

Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht in meine Akte und damit in den Antrag nehmen?

Dürfte ich Sie nötigenfalls mit der Sache beauftragen?

Freundliche Grüße



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2006 | 16:49


Sehr geehrte Fragestellerin,

leider hatte ich heute Nacht einen Sterbefall in der Familie, sodass ich Sie bitten möchte bei gewünschter anwaltschaftlicher Beratung einen Kollegen vor Ort in der Angelegenheit zu beauftragen. Desto früher Akteneinsicht erfolgt, desto besser. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und wünsche Ihnen einen guten Ausgang der Angelegenheit.

Mit freundlichem Gruß

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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