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Bafög Betrug verjährt??

27. April 2016 15:48 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monika Gansel

Zusammenfassung

Ist eine mutmaßliche Tat des Betrugs durch zu viel bezogenes Bafög, die zwischen 2009 und 2010 stattfand, bereits verjährt?

Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt in der Tat 5 Jahre und hätte in diesem Fall im Jahr 2015 eintreten sollen. Allerdings kann die Verjährung unter bestimmten Umständen, wie der Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer angeordneten Vernehmung, unterbrochen werden.

Hallo zusammen,

ich habe von 2009 bis 2014 Bafög bezogen.
Allerdings hatte ich zum Zeitpunkt des ersten Antrags ca. 2000€ zu viel.
Deshalb musste ich im Jahr 2014 als dies dem Bafögamt bekannt wurde meine Vermögensverhältnisse offen legen und daraufhin Bafög zurück zahlen, was ich auch tat.
Dabei war allerdings nur der erste Antrag im Jahr 2009 betroffen, da das Vermögen im nächsten Jahr geringer war.

Von der Dame beim Bafögamt habe ich auch in einem Gespräch inoffiziell und auf nachfragen erfahren, dass die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird.

In den nächsten Jahren habe ich davon nichts mehr gehört.
Heute habe ich einen Brief erhalten, dass ich morgen vormittag um 10:00 einen Termin habe in dem ich als beschuldigter in diesem Verfahren verhöhrt werde.

Als Tatzeitraum ist hier der 24.9.2009 bis 12.08.2010 angegeben.
Die Frage ist, ob die Tat nicht schon verjährt ist, da die Frist bei Betrug ja 5 Jahre beträgt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Verjährungsfrist beträgt in der Tat 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der letzten Überweisung des fraglichen Bewilligungszeitraums. Bei Ihnen also im August 2010 bzw. September 2010, je nach dem wann Sie den letzten Betrag erhalten haben. Verjährung wäre dann im August bzw. September 2015 verjährt.

Es ist jedoch möglich, dass die Verjährung unterbrochen wurde, zum Beispiel wenn Ihnen bekannt gegeben wurde, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder auch Ihre Vernehmung angeordnet wurde. Ob dies der Fall war, kann letztendlich nur nach Einsicht der Ermittlungsakte beurteilt werden.

Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Sache beauftragen, der entsprechende Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen kann. Nur dann kann abschließend beurteilt werden, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2016 | 14:05

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Müsste ich mich in diesem Fall an einen Anwalt für Sozialrecht oder Strafrecht wenden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2016 | 15:05

Am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht oder ein Anwalt, der sich auf Strafrecht spezialisiert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gansel
Rechtsanwältin

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