Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verjährungsfrist beträgt in der Tat 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der letzten Überweisung des fraglichen Bewilligungszeitraums. Bei Ihnen also im August 2010 bzw. September 2010, je nach dem wann Sie den letzten Betrag erhalten haben. Verjährung wäre dann im August bzw. September 2015 verjährt.
Es ist jedoch möglich, dass die Verjährung unterbrochen wurde, zum Beispiel wenn Ihnen bekannt gegeben wurde, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder auch Ihre Vernehmung angeordnet wurde. Ob dies der Fall war, kann letztendlich nur nach Einsicht der Ermittlungsakte beurteilt werden.
Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Sache beauftragen, der entsprechende Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen kann. Nur dann kann abschließend beurteilt werden, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Müsste ich mich in diesem Fall an einen Anwalt für Sozialrecht oder Strafrecht wenden?
Am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht oder ein Anwalt, der sich auf Strafrecht spezialisiert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gansel
Rechtsanwältin