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BZRG und WBK

3. Dezember 2006 18:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Juristen,
ich möchte im nächsten Jahr eine Sportschützen WBK beantragen und habe eine Frage bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung:
In meiner Vergangenheit gibt es einige Vorfälle (Verurteilungen, keine Verurteilung größer 6 monate auf Bewährung).
Nach den Paragraphen des BZRG sind diese getilgt (seit über 25 Jahren ist nichts mehr vorgekommen).
Sind die Einträge im BZRG gelöscht, oder können die Einträge im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei der Beantragung einer WBK noch relevant sein?





Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Die Tilgungsreife ist bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nach fünf Jahren gegeben. Nach diesem Zeitpunkt werden keine Auskünfte mehr gegeben und nach einem weiteren Jahr wird der Eintrag entfernt, § 46 BZRG . Bei Bewährungsstrafen gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Nach diesem Zeitpunkt sind Verurteilungen nicht mehr in den Akten und dürfen grds. auch nicht verwertet werden. Allerdings hat der Gesetzgeber für den Fall der Beantragung einer WBK in § 52 BZRG eine Ausnahme vorgesehen, wonach auch eine getilgte Tat hierbei noch zu berücksichtigen ist:


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das Gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Leider kann ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2006 | 21:02

Kann denn die Zuverlässigkeit nach §5 Waffengesetz in Frage gestellt werden, wenn 25 Jahre keine Gesetzesverstöße vorliegen?
In §5 Waffengesetz wird doch von einer 10 jährigen Frist gesprochen?
Meine Interpretation lautet:
Nach zehn Jahren Unauffäligkeit und Ablauf aller Bewährungsfristen ist die Zuverlässigkeit gemäß Waffengesetz gegeben.
Oder unterliege ich einem Irrtum?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2006 | 21:20

Danke für Ihre Nachfrage. Ich hatte Ihre Frage in Richtung Tilgung aufgefasst. Für die waffenrechtlich abschließende Beurteilung fehlen mir wesentliche Fakten. Jedenfalls gilt: Da die Angaben insoweit nicht getilgt wurden, sind sie jedenfalls noch vorhanden. Damit sind sie auch zunächst noch relevant.. Sie haben mit der 10-Jahresfrist (mal unterstellt dieser greift bei Ihren Taten) Recht. Allerdings gilt auch § 6 (Persönliche Eignung), bei dem die Behörde einen Beurteilungsspielraum hat. Dieser greift meines Erachtens auch. In Abhängigkeit der von Ihnen begangenen Taten kann dieser trotz entkräfteter Regelvermutung durchaus von der Behörde angewandt werden. Aber ich gebe Ihnen Recht, dass die 10-Jahresfrist durchaus positiv für Sie ist.

Hochachtungsvoll

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2006 | 21:20

Danke für Ihre Nachfrage. Ich hatte Ihre Frage in Richtung Tilgung aufgefasst. Für die waffenrechtlich abschließende Beurteilung fehlen mir wesentliche Fakten. Jedenfalls gilt: Da die Angaben insoweit nicht getilgt wurden, sind sie jedenfalls noch vorhanden. Damit sind sie auch zunächst noch relevant.. Sie haben mit der 10-Jahresfrist (mal unterstellt dieser greift bei Ihren Taten) Recht. Allerdings gilt auch § 6 (Persönliche Eignung), bei dem die Behörde einen Beurteilungsspielraum hat. Dieser greift meines Erachtens auch. In Abhängigkeit der von Ihnen begangenen Taten kann dieser trotz entkräfteter Regelvermutung durchaus von der Behörde angewandt werden. Aber ich gebe Ihnen Recht, dass die 10-Jahresfrist durchaus positiv für Sie ist.

Hochachtungsvoll

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