Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In § 5 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung heisst es bereits recht schwammig "nach Prüfung der uns eingereichten sowie der beigezogenen Unterlagen klären wir ab, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen."
Bereits daraus wird deutlich, dass Versicherer sich hier ine großzügige Prüfungszeit nehmen, was in vielen Fällen jedoch auch angemessen ist, da Versicherer hierzu (und auch für die Prüfung möglicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen) auf Arztberichte angewiesen sind, die angefordert werden müssen.
Dass nach zwei Monaten noch keine Entscheidung gefallen ist, ist daher keineswegs ungewöhnlich, ich empfehle aber, in einem kurzen Anschreiben nach dem aktuellen Bearbeitungsstand zu fragen.
Dass noch keine Entscheidung gefallen ist, ist mit Blick auf die Frage, ob Ihnen Rente zusteht und ob der Versicherer die Prüfung bis zum Dezember "ziehen" kann, unerheblich, da der Versicherer sich nicht in ein Vertragsende "retten" kann (insofern sind die "vertragliche Leistungsdauer", die auch ich aus der Ferne natürlich nicht kenne und die Laufzeit des Vertrages an sich zwei verschiedene Aspekte).
Denn der Anspruch auf Beitragbefreiung und Rente entsteht gemäß § 1 Absatz 3 BUZ 90 bzw. 1 Abs. 4 BUV 90 grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, unabhängig davon, wann der Versicherer seine Prüfungen abgeschlossen hat.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Guten Tag Herr Jeromin, vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage.
Sie schreiben:
"Denn der Anspruch auf Beitragbefreiung und Rente entsteht gemäß § 1 Absatz 3 BUZ 90 bzw. 1 Abs. 4 BUV 90 grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, unabhängig davon, wann der Versicherer seine Prüfungen abgeschlossen hat."
Für mich ist die Berufsunfähigkeit eingetreten am Tage des Unfalls.Oder?
Und wie lange bekommt am eine BUZ-Rente? In den V-Bedingungen steht überhaupt nichts über die Laufzeit.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und vielen Dank für Ihre klärenden Antworten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit obliegt der ärztlichen Einschätzung (dieser kann Ihnen daher genaue Auskunft geben), ist aber naturgemäß in der Regel der Tag des Unfalls.
Eine allgemeingültige Dauer für den Bezug von Leistungen aus einer BU-Rente gibt es nicht, da die Dauer nach den unterschiedlichen Angeboten der Versicherer und den verschiedenen Bedürfnissen der Versicherten variiert und daher individuell vereinbart werden kann.
Gängigste Varianten sind der Bezug bis zum 60. bzw. 65. Lebensjahr.
Sofern Sie vor Vertragsschluss ein schriftliches Angebot erhalten haben, müsste dieses, wie eigentlich auch die Police, die Bezugsdauer enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt