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BTMG und FE/Neuerteilung

21. März 2019 14:51 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Wiese

Guten Tag,

und zwar wurde ich im Juni 2017 bei einer Polizeikontrolle rausgezogen und wurde einem Drogenschnelltest unterzogen habe zugestimmt und gestanden ca. 6 stunden vorher Cannabis konsumiert zu haben Test war Natürlich positiv und die Blutwerte waren wie folgt. THC-0,5ng/ml THC-COOH-5,4 ng/ml. Hatte dadurch keine Strafe nichts erhalten. 31.1.2018 folgte der 3. Punkt in der Probezeit durch das 3. mal zu schnelles fahren. Der Entzug folgte Abgabe am 30.4.18. ziemlich zeitgleich wurde gegen mich ermittelt wegen unerlaubtem Besitz und Erwerb von Cannabis wurde demnach auch verurteilt, 36G auf einem Zeitraum von 3 Monaten in 18 Fällen erworben zu haben. So die Führersteinstelle hat mir nun auferlegt bei der Neuerteilung ein 3 Monatiges Screening auf 2 Urinproben unter Aufsicht und mich einem ärztlichen Gutachten zu unterziehen, habe die 3 Monate erfolgreich beendet ohne einen Befund habe nun das Gutachten vor mir und würde mal gerne wissen was ich dem Arzt erzählen kann um meine Neuerteilung problemlos und ohne weiter folgen abzuschließen. Und könnte die Führerscheinstelle trotz positiven gutachten und negativer Screenings eine MPU Verlangen? Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der zur Verfügung gestellten Informationen antworte ich wie folgt:

Ich habe Sie so verstanden, dass Ihnen die Fahrerlaubnis in der Probezeit unabhängig vom Vorwurf des Fahrens unter BTM entzogen worden ist, allein auf Grundlage dreier Geschwindigkeitsverstöße. Die Verkehrskontrolle aus 2017 soll ohne Folgen geblieben sein. Das erscheint mir jedenfalls erstaunlich und wäre ggf. zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls Kenntnis davon erlangt, dass bei Ihnen Konsum denkbar ist (dies mag aufgrund der Kontrolle, aber auch aufgrund der Verurteilung wegen Besitzes der Fall sein) und hat entsprechend Auflagen erteilt.

Eine MPU kann darüber hinaus angeordnet werden (Ermessensentscheidung der Behörde), wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen die Fahreignung zweifelhaft erscheinen lassen oder ist sogar anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit begründen (§ 14 I FeV).

In jedem Fall sollte sehr genau geprüft werden, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht, bevor hier Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, sofern noch nicht geschehen, und sich wenigstens über den Inhalt Ihrer "Führerscheinakte" Klarheit verschaffen.

Sofern gewünscht, kann ich gern die weitere Vertretung übernehmen. Schreiben Sie mir dazu gern eine E-Mail mit Ihren Erreichbarkeiten.

Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Wiese

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