Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rechtliche Situation mit der KfW
Die Kreditbedingungen sind zu diesem Punkt äußerst sperrig und verworren formuliert und können nur zu Missverständnissen führen, die am Ende auf dem Rücken des Verbrauchers ausgetragen werden.
Als Knackpunkt sehe ich den folgenden Passus:
Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner stattfand.
Wenn also vor Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrages das Beratungsgespräch stattfand, gilt als Vorhabensbeginn der Beginn der Bauarbeiten. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, kommt es darauf an, wann mit den Bauarbeiten begonnen wurde.
Wenn diese begonnen wurden, bevor der Antrag bei der KfW einging, spricht dies für die Rechtsauffassung der KfW. Allerdings würde ich für den Beginn der Bauarbeiten nicht auf die Rechnung abstellen, sondern den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten. Wenn diese also nachweislich nach dem Antragseingang begannen, spricht dies gegen die KfW. Denn Unternehmer stellen häufig Rechnungen, ohne den Leistungszeitraum präzise zu benennen.
2. Rechtliche Situation mit der Bank
Wenn man nun davon ausgeht, dass die Rechtsauffassung der KfW zutrifft, kommt meines Erachtens ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank in Betracht, in Höhe der Differenz, die Sie durch den gekündigten KfW-Kreditvertrag verlieren. Die Bank müsste Sie also exakt so stellen, als wäre der Kreditvertrag mit der KfW wie geplant zustande gekommen.
3. Empfehlung
In Dreieckskonstellationen dieser Art macht erfahrungsgemäß jeder dicht und schiebt den schwarzen Peter weiter. Dass die Bank hier gegenüber der KfW einknickt, könnte darauf hindeuten, dass man letztlich anerkennt, dass der Fehler bei der Bank liegt. Meine Empfehlung ist daher, die Bank offensiv in Anspruch zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen durch eine Falschberatung ein Schaden entsteht, den die Bank vollumfänglich zu ersetzen hat.
Sie sollten daher gegenüber der Bank den Betrag einbehalten bzw. aufrechnen in der Höhe, die Ihnen als Schaden entstanden ist.
Je nachdem wie hoch die streitige Summe ist, kann eine anwaltliche Beratung und Vertretung Sinn machen, damit in diesem Rahmen auch die Unterlagen und Korrespondenz nochmals vollständig vor weiteren Schritten im Detail geprüft werden. Im Idealfall gelingt eine außergerichtliche Einigung. Bei Interesse an einer weitergehenden Beratung und rechtlichen Vertretung können Sie mich gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung! Ich habe das allerdings leider nicht richtig verstanden. Es tut mir leid, aber auch Ihre Antwort finde ich verwirrend. Könnten Sie das bitte noch etwas weiter ausführen, bzw. in einfachem Deutsch erklären?
Also nochmal zur Erläuterung des ganzen Vorgangs: es handelt sich um eine Dachsanierung. Die Höhe des Kredits beträgt 35.800 €, 10 Jahre, Sollzins 0,72 % p.a., Rate für Zinsen und Tilgung: 168,05 €. Der Förderkredit beinhaltet einen 20%igen Tilgungszuschuss.
Wir haben bei der Bank die BzA des Energieberaters vom 13.08.2021 eingereicht. Das dokumentierte Beratungsgespräch und die Kredit-Antragstellung bei der Bank war am 14.08.2021
Die ersten Arbeiten wurden am 03.09. ausgeführt, laut Rechnung vom 04.09.
Wir haben extra noch bei der Bank und dem Energieberater nachgefragt, ob wir bereits mit den Arbeiten beginnen können. Das wurde uns bestätigt. Es gibt eine umfangreiche Korrespondenz meiner Bank mit der KfW, die mir zum Teil vorliegt, wo die Bank belegt, dass sie auch im Glauben waren, dass so alles seine Richtigkeit hat. Die KfW hat aber von Anfang immer nur darauf verwiesen, wir hätten erst nach der Antragstellung der Bank bei der KfW beginnen dürfen.
Ich sehe mich gefühlt vollkommen im Recht, aber offensichtlich ist dem nicht so?!
Die Bank will jedenfalls keine weiteren Schritte unternehmen, außer mir einen Ersatzkredit zu den aktuellen Konditionen anzubieten. Die 20% Tilgungszuschuss wären auch verloren. Das muss ich doch wohl nicht akzeptieren?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung.
Ich versuche, es nochmal verständlicher zu erklären:
Die KfW stellt sich auf den Standpunkt, dass Sie mit den Arbeiten erst nach Antragstellung bei der KfW hätten beginnen dürfen. Laut Ihrer Schilderung wurde der Antrag aber erst am 14.08.2021 bei der Bank gestellt und die ersten Arbeiten bereits am 03.09. ausgeführt, also bevor der Antrag von der Bank an die KfW weitergeleitet wurde.
Entscheidend ist nach den Förderbedingungen der KfW aber nicht der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bank, sondern bei der KfW selbst. Und wenn die Bank den Antrag erst einen Monat später an die KfW weitergeleitet hat, Sie aber schon vorher mit den Arbeiten begonnen haben, verstößt dies formal gegen die Förderbedingungen. Dann liegt aber eindeutig ein Fehler der Bank vor.
Sie haben sich sowohl bei der Bank als auch beim Energieberater rückversichert und die Auskunft erhalten, dass Sie bereits beginnen können. Darauf haben Sie vertraut. Daher sehe ich durchaus die Möglichkeit, die Bank in Anspruch zu nehmen, da diese Sie falsch beraten hat.
Mein Rat wäre daher: - Wehren Sie sich gegen die Kündigung des KfW-Kredits mit dem Argument, dass Sie im Vertrauen auf die Aussage der Bank gehandelt haben. Auch wenn die Erfolgsaussichten nicht sicher sind, sollten Sie es versuchen. - Machen Sie parallel dazu Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend. Diese muss Ihnen die Nachteile ersetzen, die Ihnen durch die falsche Auskunft entstanden sind. Orientieren Sie sich dabei an den Konditionen des KfW-Kredits. - Lassen Sie sich die Falschberatung von der Bank schriftlich bestätigen. Das stärkt Ihre Position. - Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Bank. Eine saubere rechtliche Argumentation erhöht die Chancen einer außergerichtlichen Einigung.
Entscheidend ist, dass Sie sich nicht einfach mit der Situation abfinden. Sie haben berechtigterweise auf die Auskünfte vertraut. Auch wenn die Förderbedingungen der KfW formal dagegen sprechen, muss sich die Bank Ihr Fehlverhalten zurechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte es verständlicher darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt