Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich beantworten - bitte senden Sie mir an meine hier genannte E-Mail-Adresse den Vertrag zur Prüfung zu, vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank zunächst für die Übersendung der Unterlagen, die ich nunmehr geprüft habe.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 4.
Eine Kündigung kommt nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig in Betracht, wobei jedoch die Bank, was hier mit der E-Mail vom 20.10.2014 Ihnen angeboten und in Aussicht gestellt wurde, eine vorzeitige Beendigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulassen kann. Auf diesem Wege wäre eine teilweise beziehungsweise gesamteinheitliche und komplette Ablösung des Darlehens möglich.
Außerordentliche Kündigungsgründe kann ich hier leider nicht erkennen.
So ist auch der Wechsel der Bank und damit des Arbeitsplatzes dafür nicht ausschlaggebend und als wichtiger Grund nicht anerkannt.
2.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt momentan definitiv an (allerdings schreibt § 489 BGB
- Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers - folgendes als Alternative vor
„(1) Der Darlehensnehmer kann [ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung] einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, […] 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs." - dies wäre ab 2016 ja möglich)
Die Bank muss aber dazu diesen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB
insbesondere: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.")
- nach Grund und Höhe genau darlegen und
- sie hat zudem eine Schadensminderungspflicht (vgl. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
: "Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.").
Das können und sollten Sie verlangen wenn Sie diese Lösung über die Vorfälligkeitsentschädigung wählen.
Die Bank kann also danach durchaus gegen Sie vorgehen, muss sich aber an die oben genannten Anforderungen halten.
Geben Sie das der Bank als Maßgabe schriftlich auf, wenn Sie diese Lösung haben möchten. Blieben Ihnen Zweifel, sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
3.
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung:
Nach der kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.
Bei Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern.
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode entsteht neben dem Schaden aus der Zinsdifferenz (sog. Zinsverschlechterungsschaden) zusätzlich ein sog. „Zinsmargenschaden", weil dem Kreditinstitut für die Restlaufzeit der kalkulatorische Gewinn entgeht.
Der Vertrag lässt hier beides zu.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung (eine Nachfrage ist kostenlos).
Ein kleiner Tipp noch: Gerade bei älteren Darlehensverträgen können Widerrufsbelehrung fehlerhafter Art dazu führen, dass sie im Nachhinein Vorteile durch einen eventuell jetzt noch möglichen Widerruf haben, was aber jedoch gesondert geprüft werden muss. Dieses können Sie über einen Anwalt ihrer Wahl vornehmen lassen beziehungsweise durch eine Verbraucherzentrale.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt