Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nachdem Sie Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt haben, können Sie Akteneinsicht beantragen und von der Förderungsverwaltung um (kostenpflichtige) Hergabe der benötigten Kopien zu den Einkommensnachweisen bitten.
Über den Antrag wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entschieden, wenn der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist und dem Amt für Ausbildungsförderung der Steuerbescheid noch nicht vorliegt (§ 24 II BaföG) Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.
Ist ein Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BaföG gestellt worden, so ist damit der Anspruch auf Berechnung nach § 24 Abs. 1 (Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend) aufgegeben. Der Antragsteller kann bei der abschließenden Entscheidung über den Antrag nicht mehr verlangen, dass von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgegangen wird.
Falls sich die Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum gegenüber den an sich maßgebenden Verhältnissen wesentlich verschlechtert haben, so wird auf Antrag des Studierenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob sich bei Zugrundelegung der geminderten Einkommensverhältnisse ein höherer Förderungsbetrag errechnet, allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Berechnung. Ist jedoch einmal eine Berechnung der Förderungsleistungen aufgrund der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum durchgeführt, so ist damit der Anspruch auf Berechnung anhand des Einkommens von vor zwei Jahren aufgegeben.
Von hier aus kann nicht abschließend geprüft werden, ob das Einkommen Ihrer Eltern in zutreffender Weise berücksichtigt worden ist. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lässt sich diese jedoch nachprüfen.
Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Rückforderungsentscheidung der Förderungsverwaltung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, wäre eine Rücknahme des Widerspruchs anzuraten.
Gleichzeitig sollten Sie sich mit der Förderungsverwaltung über eine Ratenzahlung ins Benehmen setzen, da der von Ihnen bezeichnete Rückforderungsbetrag im Wege einer Einmalzahlung nicht zu leisten ist.
Erfahrungsgemäß lassen sich die Ämter auf Ratenzahlungsvereinbarungen ein, wenn angemessene Monatsraten angeboten werden. Selbstverständlich müssen sich diese Raten an Ihren finanziellen Möglichkeiten orientieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
erst einmal Danke für die schnelle Antwort.
Sie antworteten u.a. : "Von hier aus kann nicht abschließend geprüft werden, ob das Einkommen Ihrer Eltern in zutreffender Weise berücksichtigt worden ist. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lässt sich diese jedoch nachprüfen." Geht diese Prüfung automatisch mit dem Widerspruchsverfahren einher, oder sind weitere Schritte von meiner Seite bzw. meiner Eltern nötig? Können Sie mir sagen wie ein Widerspruchsverfahren seitens der Förderungsverwaltung gehandhabt wird?
Zur Erhebung des Widerspruchs: Worauf sollte ich mich bei Einreichung des Widerspruchs berufen bzw. welche Begründung sollte ich angeben?
Nochmals Danke für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nach Eingang des Widerspruchs bei der Förderungsverwaltung erhalten Sie ein Schreiben über den Eingang des Widerspruchs verbunden mit der Aufforderung den Widerspruch zu begründen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung den Widerspruch zu begründen.
Wenn Sie keine Begründung folgen lassen, entscheidet die Förderungsverwaltung nach Lage der Akten.
In der Regel begründet daher der Antragsteller den von ihm eingelegten Widerspruch.
Eine Begründung lässt sich allerdings nur dann vorbringen, wenn die Tatsachen, die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben, positiv bekannt sind.
Da Ihnen die Einkommensnachweise in Kopie fehlen, müssen Sie demnach durch Einsicht in die Akte hiervon Kenntnis verschaffen.
In Ihrem Fall sind für die Anrechnung des Einkommens Ihrer Eltern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, also die aus dem Jahr 2000, maßgebend.
Wenn die Förderungsverwaltung Ihrem Widerspruch nicht abhilft, erlässt sie einen sog. Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können.
Bei der Berechnung können Sie auf den unter http://www.bafoeg-rechner.de/Fragen-Brett/read.php?7,86616,86633,quote=1
abgelegten BaföG-Rechner zurückgreifen.
Wenn Sie sich mit dem Prozedere des Widerspruchsverfahrens überfordert fühlen, rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort zu mandatieren.
Sie können selbstverständlich auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Mit besten Grüßen aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -