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BAföG Ablehnung

1. Juni 2005 12:32 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Guten Tag! Im Auftrag meiner Freundin stelle ich folgende Frage bezügl. einer Bafög Ablehnung.
Das Problem ist das das die Ablehnung darauf beruht das angebl. die Vermögenswerte zu hoch sind, meine Freundin besitzt 50% eines Mehrfamilienhauses (Erbengemeinschaft, das Haus selbst ist nicht abgezahlt und es sind noch Kredite am Laufen desweiteren decken gerade eben die Einnahmen die Laufenden Kosten des Hauses. Sie selbst Zahlt Miete. Ein Härteantrag (gemäß § 29 Abs.3 BAFöG) wurde auch gestellt und abgelehnt mit der Begründung das wenn Ihr nur eine Wohnung in dem Hause geöhren würde dann währe ggfls. ein Härtfreibetrag möglich. Fakt ist das Sie kein Einkommen aus dem Vermögen hat.
Würde sich ein Wiederspruch lohnen und wenn ja mit welcher Begründung?
MfG

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Härtefall wird in Fällen wie dem Ihren grundsätzlich nur dann angenommen, wenn der Einsatz oder die Verwertung des Miteigentumsanteils die berufliche Existenz oder die Lebensgrundlage des Antragstellers gefährden würde. Dies wäre dann gegeben, wenn es sich bei dem Vermögensgegenstand um ein kleines, eigengenutztes Eigenheim des Antragstellers handeln würde oder wenn es um einen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus ginge, der den Wert eines kleinen Hausgrundstücks oder einer kleinen Eigentumswohnung nicht übersteigt. Beides ist bei Ihrer Freundin jedoch nicht der Fall, so dass ein Widerspruch grundsätzlich kaum Aussicht auf Erfolg haben wird. Dass Ihre Freundin faktisch derzeit keine Einnahmen aus dem Haus hat, spielt leider keine Rolle, solange sie ihren Miteigentumsanteil nur in irgendeiner Form "versilbern" kann, und sei es auch nur als Sicherheit für einen Kredit, den sie zur Finanzierung ihres Studiums aufnehmen könnte.

Das VG Darmstadt ist in einem Urteil vom 28. März 1996, Az: 8 E 373/95 (3), von dieser sehr schematischen Beurteilung abgerückt und hat den Miteigentumsanteil eines Antragstellers an einem großen Grundstück im Wege einer Härtefallbetrachtung anrechnungsfrei gestellt. In diesem Fall bestand nämlich ein legitimes Interesse der Eltern des Antragstellers, die ebenfalls Miteigentümer waren, daran, dass das Grundstück in der Familie bleibt und nicht teilweise an Außenstehende veräußert wird. Vor diesem Hintergrund verneinte das Gericht zudem eine Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils, und sei es auch nur im Rahmen einer Kreditaufnahme, so dass ein Härtefall gegeben sei. Ihre Freundin sollte prüfen, ob sie vielleicht vergleichbare Gründe anführen kann. Sollte dies der Fall sein, dann kann sie auf dieser Grundlage Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben, der dann auch nicht völlig aussichtslos ist. Versuchen kann sie es dann auf jeden Fall.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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