Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da § 11 Abs. 3 Ziff. 4 BAföG eindeutig verlangt, dass das Elterneinkommen nur dann außer Betracht bleibt, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre erwerbstätig (Phasen der Arbeitslosigkeit zählen grundsätzlich als Erwerbstätigkeit, vgl. Ziff. 11.3.8.d. der Verwaltungsvorschrift zu § 11 BAföG)gewesen ist, könnte sich die Behörde auf den Standpunkt stellen, dass es bereits an einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten und damit planwidrigen Regelungslücke fehlt und vielmehr hier leider die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Aus diesem Grund käme eine analoge Anwendung der Norm durch Ausdehnung des arithmetischen Einkommensmittels nicht in Betracht, zumal Leistungen nach dem BAföG elternunabhängig nur in den Ausnahmefällen des § 11 BAföG gewährt werden sollen.
Nach Ziff. 11.3.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 BAföG ist eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich 20 Prozent erreicht. Bei unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Kalenderjahr oder schwankendem Einkommen sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.
Wenn die für das Kalenderjahr vorgenommene Berechnung durch das BAföG-Amt zutrifft, hat es das Gesetz richtig angewendet, da dieses nicht davon spricht, dass die Einkünfte aus dem gesamten Erwerbtätigkeitszeitraum anzusetzen sind. Vor diesem Hintergrund birgt ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen erhebliche Risiken. Gleichwohl kann BAföG beantragt und gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden. Gegen den die Ablehnung aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid kann dann ggf. Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zum Vorliegen einer weiteren Härte kann an dieser Stelle keine Beurteilung vorgenommen werden, da insofern sämtliche Umstände des Falles – insbesondere alle wirtschaftlichen Verhältnisse -bekannt sein müssen. Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank Herr RA Böhler.
Folglich kann ich im Imkehrschluss aus Ihren Ausführungen entnehmen, dass mein Sohn nach § 11, ABS. 3, Ziffer inkl. der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften elternunabhängig gefördert wird, da er die Voraussetzungen des Gesetzes und deren
Verwaltungsvorschriften erfüllt. Nämlich
1.) 3-jährige Berufsausbildung
2.) 3 Jahre selber erwerbstätig war, d.h., 68,8 T€ = 22,933,-- p.a. Oder 1.911 € pro Monat verdient (Durchschnittswert, bedingt
dadurch das er fast 6 Monate arbeitslos war. (Bei durchgängiger Beschäftigung wäre er bei ca. 80 T€: 36 Monate= 2.222€ mtl.
3.) Die nahezu 6 Monatsgehalt Arbeitslosigkeit (gemeldet) zählt zur Erwerbstätigkeit,
Fazit: Hiernach wären die Voraussetzungen zur elternunabhängigen Förderung erfüllt - richtig?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Nein, denn wenn - wie gesagt - die für das Kalenderjahr vorgenommene Berechnung durch das BAföG-Amt zutreffen sollte, hat es das Gesetz richtig angewendet, da das BAföG nicht davon spricht, dass die Einkünfte aus dem gesamten Erwerbtätigkeitszeitraum anzusetzen sind. Der zu befürchtende Ablehnungsbescheid wird im Hinblick auf diese Berechnung aufmerksam zu prüfen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt