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B2B Kaufvertrag inkl. Garantie vom Hersteller

16. August 2021 15:06 |
Preis: 130,00 € |

Kaufrecht


Wir als Onlineshop A verkaufen Produkte an einen gewerblichen Käufer B, also klassisches B2B nach dem HGB. Die Waren lässt der Onlineshop A als Dropshipping vom Lieferanten/Hersteller X GmbH an den Kunden B senden.
Der Lieferanten/Hersteller X bietet für seine Waren eine Vollgarantie an (Ersatzteile+ Reparatur)
Hier die Garantiebestimmungen der X GmbH:

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Garantiebedingungen
Die X GmbH gewährt für Lieferungen in der BRD eine 12-monatige Vollgarantie. Für alle sonstigen Länder in oder außerhalb Europas gilt eine 12-monatige Ersatzteilgarantie. Soweit nicht mit dem Kunden anders vereinbart, gewährt X GmbH für Mängel des Liefergegenstandes nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung), in Form der Reparatur (Mangelbeseitigung) oder in Form der Bereitstellung von Ersatzteilen (Ersatzteilgarantie), sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Schlägt die Nacherfüllung fehl – d.h., zwei (2) Versuche der Nacherfüllung sind erfolglos –, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

1. Ersatzteilgarantie:
1 Jahr Ersatzteilgarantie ab Rechnungsdatum. Folgende zusätzliche Regelungen sind zu beachten: Steckerlose, sowie gasbetriebene Geräte müssen von einem Fachmann angeschlossen werden. Bei Kühl- und Tiefkühlgeräten müssen bei der erstmaligen Inbetriebnahme die Parameter von einem Fachmann eingestellt werden. Eine Nichteinhaltung führt zum Erlöschen der Garantie. Die Rechnung des Technikers ist innerhalb des Garantiezeitraums aufzubewahren. Folgende Materialien sind hinsichtlich des Garantieanspruchs ausgeschlossen: Materialien aus Glas, Dichtungen, Dichtungsmaterial, Keramik, Schamott, sowie Verschleißteile wie z. B. Thermoelemente.

2. Vollgarantie:
Die X GmbH gewährt 12 Monate Vollgarantie ab Rechnungsdatum. Folgende zusätzliche Regelungen sind zu beachten: Steckerlose, sowie gasbetriebene Geräte müssen von einem Fachmann angeschlossen werden. Bei Kühl- und Tiefkühlgeräten müssen bei der erstmaligen Inbetriebnahme die Parameter von einem Fachmann eingestellt werden. Eine Nichteinhaltung führt zum Erlöschen der Garantie. Die Rechnung des Technikers ist innerhalb des Garantiezeitraums aufzubewahren. Die X GmbH übernimmt die Handwerkerkosten innerhalb der Garantiezeit, insofern die X GmbH den Handwerker beauftragt hat. Folgende Materialien sind hinsichtlich des Garantieanspruchs ausgeschlossen: Materialien aus Glas, Dichtungen, Dichtungsmaterial, Keramik, Schamott, sowie Verschleißteile wie z. B. Thermoelemente. Eine Erweiterung der Vollgarantie auf 24 Monate ist vom Kunden optional gegen einen Aufpreis von 7% des Nettowarenwertes buchbar.

3. Rückholungsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung der Nacherfüllung bzw. der vorgenannten Rücknahmen dadurch mitzuwirken, dass er die Ware zu diesem Zwecke an der von ihm zuletzt mitgeteilten Adresse (Bordsteinkante) zum mit X GmbH vereinbarten Abholtermin bereitstellt. Größere oder sperrige Ware – sog. Speditionsware – hat der Kunde verpackt und auf Palette fixiert bereitzustellen. Der Kunde wird X GmbH rechtzeitig vor dem Abholtermin Fotos der auf der Palette fixierten Ware übermitteln. Sofern der Kunde die Verpackung der Originallieferung durch X GmbH noch in einem wiederverwendbaren Zustand vorrätig hat, wird der Kunde diese zum Zwecke der Verpackung der Speditionsware verwenden.

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Hier gibt es nun drei Problemstellungen:

1. Kunde B erhält die Ware, hat diese bei Übergabe nach § 377 HGB geprüft und alles war in Ordnung. Nun stellt sich nach einiger Zeit ein Mangel heraus.
Kunde B reklamiert den Mangel bei Onlineshop A, Onlineshop A kümmert sich um die Reklamationsabwicklung mit dem Hersteller X GmbH. X GmbH schickt einen Techniker zum Käufer B und lässt die Ware vor Ort reparieren. Dieser Vorgang passiert 2-3 mal bis der Hersteller X GmbH sagt die Ware können wir nicht reparieren, wir nehmen diese zurück.
X GmbH erstattet dem Onlineshop A seinen Einkaufspreis und der Onlineshop A erstattet dem Käufer B seinen Kaufpreis zurück. (Differenz zwischen EK und VK, sowie anfallender Transport- und Werbekosten muss laut Hersteller X der Onlineshop A tragen)

2. Kunde B erhält die Ware, hat diese bei Übergabe nach § 377 HGB geprüft und alles war in Ordnung. Nun stellt sich nach einiger Zeit ein Mangel heraus. Dieser Mangel tritt aber nach einiger Zeit bei allen Produkten auf, also ein Konstruktionsfehler.

Kunde B reklamiert den Mangel bei Onlineshop A, Onlineshop A kümmert sich um die Reklamationsabwicklung mit dem Hersteller X GmbH. X GmbH schickt einen Techniker zum Käufer B und lässt die Ware vor Ort reparieren. Dieser Vorgang passiert 2-3 mal bis der Hersteller X GmbH sagt die Ware können wir nicht reparieren, wir nehmen diese zurück.
X GmbH erstattet dem Onlineshop A seinen Einkaufspreis und der Onlineshop A erstattet dem Käufer B seinen Kaufpreis zurück. (Differenz zwischen EK und VK, sowie anfallender Transport- und Werbekosten muss laut Hersteller X der Onlineshop A tragen)


3. Kunde B erhält die Ware, hat diese bei Übergabe nach § 377 HGB geprüft und es wurde ein Mangel entdeckt und sofort gemeldet.

Kunde B reklamiert den Mangel bei Onlineshop A, Onlineshop A kümmert sich um die Reklamationsabwicklung mit dem Hersteller X GmbH. X GmbH schickt einen Techniker zum Käufer B und lässt die Ware vor Ort reparieren. Dieser Vorgang passiert 2-3 mal bis der Hersteller X GmbH sagt die Ware können wir nicht reparieren wir nehmen diese zurück.
X GmbH erstattet dem Onlineshop A seinen Einkaufspreis und der Onlineshop A erstattet dem Käufer B seinen Kaufpreis zurück. (Differenz zwischen EK und VK, sowie anfallender Transport- und Werbekosten muss laut Hersteller X der Onlineshop A tragen)


Jetzt meine Frage: Sind wir als Onlineshop A überhaupt verpflichtet hier den kompletten Kaufpreis an Käufer B zu erstatten?
Im Prinzip haben wir ja den Kaufvertrag mit all unseren Pflichten erfüllt.

Die Mängel sollten doch in den ersten beiden Fällen mit dem Garantievertrag der X GmbH gedeckt sein, und wenn die X GmbH den Mangel nicht beseitigen kann, und kein Austauschprodukt anbietet, sollte die Rückerstattung des Kaufpreises doch durch die X GmbH an den Käufer B erfolgen und nicht durch den Onlineshop A an den Käufer B.

Wenn dem nicht so ist gibt es hier irgendwelche Schadensersatzansprüche die Onlineshop A gegen X GmbH hat?

Eingrenzung vom Fragesteller
16. August 2021 | 15:19

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zwischen A und B besteht in allen Fällen ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. In der Folge ist A dazu verpflichtet, Gewährleistung für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache gegenüber B zu übernehmen.

A kann sich dieser Gewährleistungsverpflichtung nicht durch einen Verweis auf X entledigen. Vielmehr trifft A die Gewährleistungsverpflichtung. Diese Pflicht kann A dadurch erfüllen, dass A den Hersteller X anweist, tätig zu werden.

In allen o.g. Fällen entfällt die Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 275 BGB. In der Folge kann der Käufer gemäß §§ 323, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Tritt er zurück, ist A gemäß § 346 BGB zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet.

Hieran ändert die Garantieerklärung der X nichts, denn diese hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen A und B.

A hat seinerseits Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller X und kann dieselben Mängelrechte gegenüber diesem geltend machen. Wenn X die Nacherfüllung verweigert, so kann A ebenso vom Kaufvertrag mit X zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises von X verlangen. Soweit A darüber hinaus ein finanzieller Schaden entstanden ist, kann A von X Schadensersatz beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass X ein Verschulden bezüglich der Mängel zur Last fällt, d.h. X müsste die Mängel vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Soweit es um Aufwendungen geht, die A zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen hatte, verweise ich Sie auf § 439 Abs. 2 BGB, wonach A diese von X erstattet verlangen kann. Es handelt es sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Es ist hierfür nicht erforderlich, Schadensersatz geltend zu machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2021 | 17:19

Vielen Dank für die Antwort.

Wenn die Nacherfüllung nicht Unmöglich §275 BGB geworden ist, weil die X das Produkt austauschen kann oder durch ein gleichwertiges Produkt austauscht.

Kann B dann immer noch vom Kaufvertrag zurücktreten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2021 | 22:24

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Gelingt diese, so ist der Käufer nicht zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung trotz Fristsetzung nicht vornimmt, diese ernsthaft und endgültig verweigert, ihm diese unmöglich ist oder wenn diese fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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