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Diese Antwort ist vom 30.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab folgendes: Die Aussage Ihrer Installationsfirma, Sie seien nicht berechtigt, mit dem Hersteller direkt zu reden ist falsch. Das kann Ihnen niemand verwehren.
Für die Probleme mit den einzelnen Firmen und die Frage der Rechnungshöhe oder Ansprüchen gegen die einzelnen Firmen sind diese jeweils selbst Ansprechpartner. Solche Fragen sind immer innerhalb der jeweiligen Auftrags-/Vertragsbeziehungen zu klären.
Das bedeutet, dass
- die Frage, ob der erste Handwerker hätte weiter arbeiten müssen, mit ihm geklärt werden muss, und ggf. gegen ihn wegen der durch die Weigerung entstandenen weiteren Kosten geklagt werden muss.
- der Rechtsstreit mit der zweiten Firma über die Rechnungshöhe und die evtl. falsche Einstellung und Installation der Therme getrennt vom Rest zu bearbeiten ist.
Wer für die evtl. defekte Therme verantwortlich ist, kann womöglch nur ein Gutachter klären. Hier würde ich Ihnen zum Kostensparen raten, den Herstellerkundendienst für die Schadensaufnahme zu bestellen. Auch wenn das wieder ein wenig Geld kostet, ist es günstiger, als ein Gutachter. Wenn der Kundendienst als unbeteiligter Dritter feststellt, dass die Therme von Anfang an kaputt war, dann sind Sie mit diesem Beweis für Ihre Ansprüche gegen Firma 1 schon einen Schritt weiter. Sieht er das Problem als einen Fehler der Montage oder Einstellung, dann können sie das im Prozess der Firma 2 gegen Sie gegenrechnen.
Problematisch ist tatsächlich also die Beteiligung vieler Firmen. Die Verantwortung für die defekte Therme muss aber jemand der Firmen 1 oder 2 übernehmen. Gewährleistungsansprüche haben Sie bei einem Mangel auf jeden Fall. Ob Sie darüber hinaus aus einer von der Montagefirma unabhängigen Herstellergarantie einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten oder Neubeschaffung haben, kann ich Ihnen ohne weitere Unterlagen nicht sagen. Das sprengt auch den Rahmen dieser Erstberatung.
Zusammengefasst:
Es bestehen aller Wahrscheinlichkeit nach Gewährleistungsansprüche gegen Firma 1 oder 2. Die Verantworltichkeit/Ursache sollte ein unbeteiligter Dritter, wie der Herstellerkundendienst feststellen. Für den Prozess der Firma 2 gegen Sie könnte das von entscheidender Bedeutung sein.
Lassen Sie sich am besten von einem örtlichen Rechtsanwalt noch einmal ausführlich persönlich beraten, wie Sie im Prozess gegen Firma 2 vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2017 | 12:43
Guten Tag Herr Pieperjohanns,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie sieht der Fall mit dieser Ergänzung aus, die ich erst verspätet noch zur Fragestellung geschrieben habe?:
Die zweite Firma wollte 800 Euro für die Garantieübernahme, aber nach den Umstimmigkeiten kam es nicht dazu, fürdiese Garantie extra zu zahlen. Ich wolte nicht noch extra dieses Geld zahlen, weil ich denen nicht mehr vertraut habe. Ich hatte Angst, dass ich dieses Geld aus dem Fenster werfe. Die sagten, sie müssten diese Montage als Risikofall (Fertigstellung der Arbeiten von jemand Anderem) der Versicherung melden und das würde um die 800 Euro kosten. Allerdings ist es zulässig, so vorzugehen, oder automatisch gehört die Garantie-Übernahme dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2017 | 12:57
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie das Versehen. Ich habe Ihre Ergänzung nicht mehr gesehen, bevor ich geantwortet habe.
Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Gewährleistung, die Ihnen die Firma jedenfalls geben muss, und selbständiger Garantie, die freiwillig ist.
Die gesetzliche Gewährleistung umfasst unter anderem die Behebung von im Rahmen der Montage gemachten Fehler, die Reparatur von von Anfang an bestehenden Mängeln und ggf. Schadensersatz. Die muss Ihnen jeder Handwerker geben.
Unter einer Garantie versteht man die freiwillige vertragliche Verpflichtung des Partners (hier der Handwerksfirma), dass dieser über die bloße Gewährleistung hinaus und in meist größerem Umfang für Fehler und Pannen haften will. Dies muss Ihnen niemand anbieten und man kann daher auch einen Betrag X für diese Dienstleistung zusätzlich vereinbaren. Typischerweise steht hinter solchen Garantien eine Versicherung des Handwerkers, der ja eigentlich mit der größeren Verpflichtung eine Wette auf die Qualität fremder Produkte und eigener Arbeit eingeht. Wenn wie hier schon andere gearbeitet haben, ist das Risiko, die Wette zu verlieren größer, was die Versicherung mit höherer Prämie quittiert.
Neben der Handwerker-Garantie könnte der Hersteller der Therme auf das Gerät eine eigene Garantie auf die technische Funktion geben, so dass hier eventuell ein Anspruch für Sie direkt gegenden Hersteller bestünde. Das ist aber getrennt vom Handwerker zu sehen.
Zusammengefasst:
Leider nein, Garantieversprechen sind reiner Service vom Handwerker und absolut freiwillig. Evtl. besteht für Sie eine Herstellergarantie.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
PS: Würden Sie mir bitte eine Bewertung schreiben? Vielen Dank.