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B Verstoß und A Verstoß in verlängerte Probezeit

8. Mai 2021 12:21 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

In Anlage 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die StVO als A-Verstoß definiert, durch den die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre verlängert wird.

Als weniger schwerwiegende B-Verstöße definierte Ordnungswidrigkeiten haben zunächst keine Auswirkungen auf die Probezeit, weil sie keine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beinhalten.

Hallo, ich habe vor 2 Jahren einen B Verstoß in der verlängerten Probezeit begangen und nun kurz vor Ablauf der verlängerten Probezeit einen weiteren A Verstoß begangen

Ich habe nie einen Brief bekommen „mit der Empfehlung auf ein Psychologisches Beratungsgespräch"

Bekomme ich dieses nun nachdem A Verstoß?

Oder wird der Schritt nun übersprungen durch den Vorherigen B Verstoß und die Fahrerlaubnis direkt entzogen?


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Während der Führerschein Probezeit sollen die geltenden Verkehrsregeln von Fahranfängern peinlich genau beachtet werden und stehen daher unter besonderer Beobachtung durch die Führerscheinstelle. So soll die allgemeine Verkehrssicherheit erhöht zur Verbesserung des individuellen Fahrverhaltens beigetragen werden.

Das Gesetz sieht spezielle Sanktionen vor und differenziert aber nach der Qualität der Verkehrsverstöße.

In Anlage 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die StVO als A-Verstoß definiert, durch den die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre verlängert wird.

Als weniger schwerwiegende B-Verstöße definierte Ordnungswidrigkeiten haben zunächst keine Auswirkungen auf die Probezeit, weil sie keine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beinhalten. Zwei B-Verstöße werden aber wie ein A-Verstoß gewertet und führen zu einer Probezeitverlängerung und ggf. zum verpflichtenden Aufbauseminar.

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger wird angeordnet und kontrolliert.

Nach 3 bzw. 4 B-Verstößen sollten Sie eine schriftliche Verwarnung erhalten haben und die Empfehlung zum Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung, die aber noch freiwillig ist.

Bei 5 od. 6 B-Verstößen (=3 A-Verstößen) ist der Führerschein abzugeben – die Fahrerlaubnis wird komplett entzogen.

Erst nach Ablauf einer Sperrfrist können Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahhrerlaubnis stellen.

Da Ihre Probezeit bereits verlängert war, hatten Sie sich daher 1 bzw. 2 B-Verstöße oder 1 A-Verstoß geleistet. Dann kam ein weiterer B-Verstoß in der verlängerten Probezeit und jetzt der aktuelle A-Verstoß (entsprechend 5 B Verstößen).

Das Maß ist noch nicht ganz voll.

Da Sie nie einen Brief mit der Empfehlung zur Teilnahme an einem Psychologischen Beratungsgespräch oder Seminar erhalten haben, könnte es daher sein,
dass noch kein Entzug der Fahrerlaubnis droht und diese Maßnahme erst nachgeholt wird.

M.E. ist das eine Ermessensfrage, hängt daher vom Sachbearbeiter ab.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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