Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs können auseinanderfallen und müssen nicht identisch sein. Die Eltern sind, da sie im Fahrzeugbrief eingetragen sind, auf jeden Fall Halter. Eigentümer wären Sie aber nur, wenn Ihnen das Fahrzeug damals von dem Verkäufer übereignet worden wäre. Das wäre der Fall, wenn die Eltern im Kaufvertrag als Käufer des Fahrzeugs aufgeführt worden sind und zwischen Verkäufer und Eltern (als Käufer) eine dingliche Einigung über die Übereignung des Fahrzeugs an sie stattgefunden hat. Ist dies der Fall, sind die Eltern Eigentümer des Fahrzeuges geworden, und es ist für die Frage des Eigentums ohne belang, wer den Kaufpreis bezahlt hat.
Ist der Vertrag aber nicht mit den Eltern, sondern mit der Tochter geschlossen worden, wäre diese Alleineigentümerin des Fahrzeugs, da das Auto ihr übereignet wurde.
Letztlich ist auch die Konstellation denkbar, daß im Kaufvertrag sowohl die Eltern, als auch ihre Tochter, als Käufer genannt sind, und durch Übereignung alle Beteiligten Miteigentümer an dem Fahrzeug geworden sind.
Lange Rede, kurzer Sinn: Die Eigentumsverhältnisse werden sich aus dem Kaufvertrag ergeben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Schon mal Danke für Ihre Antwort.
Die Eltern sind im Kaufvertrag als Käufer aufgetreten und der Wagen wurde damals von Eltern und Tochter gemeinsam abgeholt. Also geh ich recht in der Annahme, dass die Eltern Eigentümer sind, auch wenn von der Tochter das Geld stammt?!
Da das Verhältnis zwischen Tochter und Eltern derzeit noch einigermaßen gut ist, gedenkt die Tochter ein Dokument anzufertigen, was versucht, die "richtigen" Eigentumsverhältnisse darzustellen.
Kann Sie einen Vertrag, der dann von dem Halter (Vater) unterschrieben wird, anfertigen, in dem ihr die Eigentumsrechte am Wagen zugesichert werden??
Oder wäre so ein Dokument rechtlich in Frage zu stellen?
Danke.
In der Tat werden die Eltern Eigentümer des Fahrzeugs sein, da sie es gekauft haben. Mit welchem Geld es bezahlt wurde, ist für die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
Grundsätzlich kann zwischen Eltern und Tochter vertraglich vereinbart werden, daß die Zahlungen der Tochter zu einem Eigentumserwerb geführt haben und diese nun das Eigentum an dem Fahrzeug von den Eltern erworben hat.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt