Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Meine Erachtens dürfte der Händler hier nicht erfolgversprechend gegen Sie vorgehen können, so dass Sie es im Zweifel auch auf einen Prozess ankommen lassen können. Denn Sie haben nach Ihrer Schilderung das Auto unter Ausschluß jedlicher Gewährleistungt verkauft. Dies bedeutet einen Haftungsausschluß, der auch schwere Mängel mit umfaßt.
Darüber hinaus müsste der Händler Ihnen im Streitfall gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB
auch beweisen können, dass ein Defekt des Zylinderkopfes bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Denn mit Übergabe des Pkw geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung gemäß § 446 BGB
auf den Käufer über. Da nach Ihrer Schilderung die Zylinderkopfprobleme erst nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten sind und sogar beim vorherigen Werkstattbesuch nachweislich nicht vorlagen, wird dem Händler dieser Nachweis wohl kaum gelingen.
Zwar gilt ein solcher Gewährleistungsausschluß richtigerweise nicht bei Arglist, also in Ihrem Fall bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Aber auch diesen Umstand, also das Wissen um den Defekt bei Verkauf, müsste Ihnen der Händler nachweisen können. Dieser Nachweis wird ihm bzw. einem Gutachter ebenso kaum gelingen, zumal Sie zudem sogar das Gegenteil durch eine Zeugenaussage des Werkstattbesitzers, welcher den Wagen noch kurz vor dem Verkauf anderweitig repariert hatte, beweisen könnten.
Vor diesem Hintergrund können Sie es meines Erachtens also ruhig „darauf ankommen lassen". Rein vorsorglich sollten Sie aber sowohl der Zulassunsgstelle als auch dem Finanzamt den Kaufvertrag nebst Mitteilung übersenden, dass sie nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs sind und damit verbunden um eine Abmeldung des Autos ersuchen. Eine anderweitige Möglichkeit, den Händler hierzu zu zwingen, ist insoweit leider nicht ersichtlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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