Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihr Interesse an der Online-Beratung.
Ihrem Sachverhalt ist zuentnehmen, dass es sich hierbei um einen privaten Gebrautwagenkauf zwischen Privaten handelt.
In einem solchen Fall muss der Käufer, der ein gebrauchtes Auto aus zweiter Hand erwirbt, mit offenen und versteckten Mängeln rechnen. Hier kann die Gewähr vertraglich ausgeschlossen werden. Das Risiko liegt beim Käufer. Das bedeutet, dass Sie als privater Verkäufer wegen des wirksamen Gewährleistungsausschlusses nicht haften müssen. Sie würden dann obsiegen.
Trotzdem rate ich Ihnen, sich nachträglich einen Nachweis über die durchgeführte Inspektion zu besorgen. Diese können Sie dann im Streitfalle dem Gegner als Beweis vorlegen.
Sollten Sie allerdings als Unternehmer Ihren Wagen verkauft haben, dann haben Sie einen sog. Verbrauchsgüterkauf abgeschlossen. Hier wäre der Haftungsausschluss unwirksam. In diesem Fall würde dann unterstellt werden, dass die Mängel schon beim Kauf existierten. Der Beweis des Gegenteils ist dann vom Verkäufer zu erbringen. Hier würden Ihre Erfolgschancen dann eher schlecht aussehen. Sie müssten dann beweisen, dass das Auto vor dem Kauf keinen Mangel hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Vielen dank für Ihre Antwort Herr Glatzel.
Könnte ich den Probleme bekommen vor Gericht, wenn ich keinen Nachweis für die Inspektion vorlegen könnte?
Hätte er eine Chance mir arglistige Täuschung zu unterstellen?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vor dem Zivilgericht müsste der Gegner die arglistige Täuschung beweisen. Er müsste also nachweisen, dass Sie ihm vorsätzlich erhebliche Mängel verschwiegen haben.
Wenn Sie in Gegenwart von Zeugen nichts ins Blaue behauptet haben, dann wird dem Gegner der Nachweis nicht gelingen.
Im Übrigen-soweit ich den Sachverhalt verstanden habe- haben Sie den Wagen auch selbst benutzt. So dass es in Ihrem Umfeld bestimmt auch Zeugen geben wird, die bezeugen könnten, dass der Wagen o.k. gewesen ist.
Ihre Chancen stehen daher insgesamt sehr gut. Falls der Käufer Sie allerdings verklagen sollten, suchen Sie einen Anwalt auf, um mit Ihnen die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
MIt freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt