Sehr geehrter Herr Buller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung Ihres Autos steht Ihnen nur zu, wenn Ihr Vermieter dadurch, dass er keine Schutzmaßnahmen gegen Dachlawinen getroffen hat, eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Ihren Vermieter trifft die grundsätzliche Pflicht, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass von seinem Haus möglichst keine Gefahren für Außenstehende und für Mieter ausgehen. Andererseits ist aber auch jeder, der die Straße vor einem Haus nutzt, gehalten, sich selbst vor Gefahren durch vom Haus herabfallenden Schnee zu schützen. Hieraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen
gehalten ist, Maßnahmen zur Verhinderung von Schneelawinen zu treffen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 1999, Az.: 1 U 181/98
). Als solche besonderen Umstände werden angeführt: Allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung.
Neben der Tatsache, dass Sie in einer schneereichen Gegend wohnen, ist also auch erheblich, ob es in Ihrem Ort üblich oder sogar vorgeschrieben ist, dass Schneefanggitter o.ä. installiert werden müssen, und ob es nicht die Möglichkeit gibt, der Gefahr auszuweichen, indem man beispielsweise seinen PKW mit etwas mehr Abstand zum Haus entladen kann. Wenn diese Umstände in Ihrem Fall alle zusammentreffen, dann haben Sie gute Aussichten, Ihren Vermieter wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zum Schadenersatz heranzuziehen. Sie sollten, wenn Ihr Vermieter die Zahlung verweigert, einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der mit Ihnen zusammen Ihre Forderung notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Sie sollten aber gleichzeitig - am besten zusammen mit den anderen Mietern in Ihrem Haus - versuchen, den Vermieter dazu zu bewegen, dass er das Hausdach ordnungsgemäß absichert, damit nicht irgendwann wirklich noch ein Mensch zu Schaden kommt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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