Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst wären die vertraglichen Vereinbarungen einschlägig.
Prüfen Sie daher, ob es eine Klausel zur Stornierung gibt und welche Bedingungen dafür gelten.
Oft gibt es Fristen und spezielle Regelungen zu Kostenerstattungen, die in diesem Fall gültig sind.
Soweit es keine vertraglichen Regelungen gibt haben Sie nach den gesetzlichen Regelungen im Falle eines Werkvertrags grundsätzlich jederzeit ein Kündigungsrecht.
Das Kündigungsrecht ist in § 648 BGB geregelt:
„§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Aus der o.g. Regelung ergibt sich allerdings ein Anspruch der Werkstatt auf Kostenersatz, wenn (!) die Teile vor der Kündigung bereits bestellt waren.
Sie müssen daher nicht für Kosten aufkommen, die nach Ihrer Stornierung entstanden sind. Daher sollten Sie noch einmal bei der Werkstatt und/oder dem Lieferanten überprüfen wann die Bestellung eingegangen ist (meist ist auch auf der Rechnung ein Bestell- und Lieferdatum vermerkt).
Außerdem wäre natürlich noch einmal bei der Werkstatt bzw. beim Lieferanten zu erfragen, ob es nicht doch eine Stornierungsmöglichkeit für die gelieferten Teile gibt.
In vielen Fällen arbeiten Werkstätten regelmäßig mit bestimmten Lieferanten zusammen und es besteht die Möglichkeit gegen Kostenerstattung gelieferte Teile zurück zu geben.
Nur wenn die o.g. Möglichkeiten ausgeschlossen sind kann der Unternehmer die Begleichung der Rechnung verlangen.
In diesem Fall haben Sie natürlich auch den Anspruch die bestellten Ersatzteile bzw. die Seitenwand zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
5. Mai 2025
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11:24
Antwort
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