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Autopfändung

16. Januar 2012 17:30 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


20:29

Meine Freundin gab mir voreinigen Monaten 10"000 ,00 Euro, damitich mir ein Auto kaufen kann.
Vertraglich haben wir schriftliches festgehalten:
Das Auto ist und bleibt Eigentum meiner Freundin.
Sie kann das Auto jederzeit zurückfordern.
Ich darf das Auto auf meinen Namen anmelden, weil ich in einer anderen Stadt wohne.
Ich muss alle Unkosten die mit dem Auto zusammenhängen ( Vers. – Steuer – Reparatur - etc. ) selber zu tagen.
Ich darf das Auto weder verkaufen, verschenken, beleihen, und verleihen.
Ich darf ansonsten das Auto benützen wie ich mag.
Meine Freundin hat mir dabei auch klargemacht, das das Geld für den PKW - oder aber auch der PKW selber kein Geschenk an mich darstellt.
Ich zahle ihr auch in kleinen Raten Geld zurück, die aber wegen meiner momentanen Arbeitslosigkeit sehr gering sind.
Einen Darlehensvertrag haben wir nicht abgeschlossen.

Nun kommt zu mir wegen eines Schuldbetrages einer anderen Person der Gerichtsvollzieher.
Eine Pfändung des PKW hat noch nicht stattgefunden !!!!
Es liegt lediglich ein Mahnbescheid vor, dem Teilwidersprochen wurde. Weitere Abläufe gibt es noch nicht!!!
Wie kann ich meine Freundin als eigentliche " Eigentümerin" ausweisen, - sollte tatsächlich der Vollstreckungsbescheid oder gar eine eidesstattliche Versicherung in die Wege geleitet werden?
Reicht es den oben genannten Vertrag zu zeigen damit das Auto nicht gepfändet werden kann?
Oder geht das nur,wenn wir nachträglich einen Sicherungsübereignungsvertrag machen?
Wie macht man einen solchen genau, damit er rechtsgültig ist?

Ich möchte hier auf gar keinen Fall der Eindruck hinterlassen, das hier ein fingierter Mauschelvertag entstehen , oder gar Vollstreckungsvereitelung betrieben werden soll.
Die ganze Sache die ich beschrieben habe ist die pure Wahrheit.
Mir geht es darum, das meine Freundin ihr an mich verliehenes Geld nicht verliert, sollte eine Pfändung bei mir in die Wege geleitet werden.
Ich danke im Vorraus für die Antwort.

16. Januar 2012 | 17:59

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst spräche die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dafür, dass es Ihr Fahrzeug ist, da sich das Fahrzeug in Ihrem Besitz befindet.

Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.

Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.

Käme es dann aber zu einer Pfändung, steht dem entgegen, dass ein PKW nicht ohne Weiteres gepfändet werden darf und grundsätzlich der Austauschpfändung unterliegt.

Man müsste Ihnen dann ein einfacheres Fahrzeug zur Verfügung stellen – vorausgesetzt Ihr aktuelles Fahrzeug ist entsprechend wertvoll.

Ansonsten bleibt dann immer noch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB .

Ihre Freundin müsste dann diese Klage erheben und damit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ihr Eigentum widersprechen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2012 | 18:38

Segr geehrter Herr Schwerin, danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben:


Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.

Wie widerlege ich Das Eigentumsverhälltnis, bitte genau?
Und:

Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.

Wie und was muss in diesem Schriftstück genau stehen? Muss das neu sein oder zu dem obengenannten Vertrag hinzugefügt werden?

Ich lese aus Ihrer Antwort heraus, das der Gerichtsvollzieher das Auto trotzden pfänden kann?
Der gebrauchte PKW hat ungefähr noch einen Wert von 9.000,oo Euro
Ist das zu viel was er bei einer Pfändung als Wert mir zustehen würde?
Ich dachte einen PKW darf man nur behalten, wenn man damit zur Arbeit fahren muss und es keine anderen Verkehrsverbindungen gibt.
Ist es strafbar, wenn ich jetzt wo der Mahnbescheid gekommen ist das Auto einfachzurückgebe?
Ich danke Ihnen sehr für Eine Antwort


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2012 | 20:29

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Sie haben ja schon vertraglich festgehalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Freundin verbleibt.

Machen Sie dazu am besten noch einen Überlassungsvertrag, der besagt, dass Sie das Fahrzeug der Freundin nutzen dürfen.

Der Gerichtsvollzieher weiß ja davon nichts und kann daher zumindest erstmal fordern, auch auf das Fahrzeug zugreifen zu können.

Dann halten Sie ihm die schriftlichen Vereinbarungen entgegen.

Bei dem recht geringen Wert wird er aber wohl kaum pfänden. Zumal er Ihnen dann ein Austauschfahrzeug geben müsste.

Aber er kann ja gar nicht pfänden, weil es nicht Ihr Fahrzeug ist.

Sollte es doch zu Missverständnissen kommen und der Gerichtsvollzieher pfänden, dann muss Ihre Freundin die erwähnte Drittwiderspruchsklage erheben.

Wenn Sie das Auto zurück geben würden, wäre dies nicht strafbar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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