Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst spräche die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB
dafür, dass es Ihr Fahrzeug ist, da sich das Fahrzeug in Ihrem Besitz befindet.
Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.
Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.
Käme es dann aber zu einer Pfändung, steht dem entgegen, dass ein PKW nicht ohne Weiteres gepfändet werden darf und grundsätzlich der Austauschpfändung unterliegt.
Man müsste Ihnen dann ein einfacheres Fahrzeug zur Verfügung stellen – vorausgesetzt Ihr aktuelles Fahrzeug ist entsprechend wertvoll.
Ansonsten bleibt dann immer noch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB
.
Ihre Freundin müsste dann diese Klage erheben und damit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ihr Eigentum widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Segr geehrter Herr Schwerin, danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben:
Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.
Wie widerlege ich Das Eigentumsverhälltnis, bitte genau?
Und:
Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.
Wie und was muss in diesem Schriftstück genau stehen? Muss das neu sein oder zu dem obengenannten Vertrag hinzugefügt werden?
Ich lese aus Ihrer Antwort heraus, das der Gerichtsvollzieher das Auto trotzden pfänden kann?
Der gebrauchte PKW hat ungefähr noch einen Wert von 9.000,oo Euro
Ist das zu viel was er bei einer Pfändung als Wert mir zustehen würde?
Ich dachte einen PKW darf man nur behalten, wenn man damit zur Arbeit fahren muss und es keine anderen Verkehrsverbindungen gibt.
Ist es strafbar, wenn ich jetzt wo der Mahnbescheid gekommen ist das Auto einfachzurückgebe?
Ich danke Ihnen sehr für Eine Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Sie haben ja schon vertraglich festgehalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Freundin verbleibt.
Machen Sie dazu am besten noch einen Überlassungsvertrag, der besagt, dass Sie das Fahrzeug der Freundin nutzen dürfen.
Der Gerichtsvollzieher weiß ja davon nichts und kann daher zumindest erstmal fordern, auch auf das Fahrzeug zugreifen zu können.
Dann halten Sie ihm die schriftlichen Vereinbarungen entgegen.
Bei dem recht geringen Wert wird er aber wohl kaum pfänden. Zumal er Ihnen dann ein Austauschfahrzeug geben müsste.
Aber er kann ja gar nicht pfänden, weil es nicht Ihr Fahrzeug ist.
Sollte es doch zu Missverständnissen kommen und der Gerichtsvollzieher pfänden, dann muss Ihre Freundin die erwähnte Drittwiderspruchsklage erheben.
Wenn Sie das Auto zurück geben würden, wäre dies nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt