Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Automatische Vertragsverlängerung ohne Sonderkonditionen

29. Juli 2015 17:44 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Für eine Dienstleistung im Internet wurde mit einem Anbieter ein Vertrag abgeschlossen, der Sonderkonditionen (reduzierter Preis gegenüber Listenpreis) enthält.

In der monatlichen Dauerrechnung steht, dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.

Weiter unten in der Dauerrechnung steht dann, dass der Vertrag nicht zu den bisherigen Konditionen verlängert wird, sondern zu den regulären lt. Listenpreis.

Kann ich in diesem Fall von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen oder ist eine solche Vertragsgestaltung ggf. sittenwidrig? Hier wird dem Kunden ja zunächst vorgemacht, dass die Kosten wie bisher sind. Tatsächlich kommt auf den Kunden aber eine 80% Preiserhöhung zu!

30. Juli 2015 | 09:49

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass bereits bei Abschluss des (subventionierten/rabattierten) Vertrags die von Ihnen beschriebenen Klauseln vereinbart waren. Damit war bereits bei Vertragsschluss vereinbart, dass für das erste Jahr ein rabattierter Preis gelten sollte, während ab dem zweiten Jahr der „normale" Preis anzuwenden war. Damit handelt es sich um keine Preiserhöhung, die zu einem Sonderkündigungsrecht führen kann, so dass es bei dem von Ihnen angeführten ordentlichen Kündigungsrecht verbleibt. Auch sehe ich keine Anhaltspunkte für einen Wucher. Ein solcher würde nur dann in Betracht kommen, wenn der künftige Preis den marktüblichen Preis um ca. 100% übersteigen würde. Auf den Unterschied zwischen rabattiertem und normalem Preis kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit dagegen nicht an.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER