Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Markenrechtsverletzung setzt eine markenmäßige Benutzung voraus, also einen Herkunftshinweis bzw. die Zuordnung des Produkts zu einem bestimmten Hersteller.
Ein Buchtitel dagegen soll regelmäßig nur dazu dienen, das Buch von anderen Büchern unterscheiden zu können und weitere Hinweise zu dem Inhalt des Werks zu geben. So hat das Hanseatische OLG (Urteil vom 22. April 2004, AZ: 3 U 115/03 ) entschieden, dass der Buchtitel "Was Biotronik alles kann" nicht gegen Rechte aus der Marke "Biotronik" verstößt. Mit ähnlicher Argumentation hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.08.2014, Az. 3 O 1565/14) geurteilt: Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte an der Marke "You & Me" (für Druckereierzeugnisse).
Grundsätzlich stellt die beschreibende Verwendung einer Marke im Buchtitel ebenso wie reine Nennung der Marke im Buch zur Bezeichnung des Autos also keine Markenrechtsverletzung dar.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die angesprochenen Käufer in dem Titel zugleich auch einen Hinweis unmittelbar auf das hinter der Marke steckende Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen sehen und insoweit der Eindruck einer (geschäftlichen) Verbindung zwischen dem Buch und dem Unternehmen erweckt wird oder wenn die Nennung nur erfolgt, um den guten Ruf und die Wertschätzung der fremden Marke für den Absatz des Buches auszunutzen (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017, Az. 5 U 174/16 - Abnehmen mit ALMASED). Dies lässt sich im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen, hierzu müsste die Gesamtaufmachung des Buches (insbesondere des Covers) betrachtet werden. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass hier keine unzulässige markenmäßige Nutzung oder Rufausbeutung stattfindet, da das vorgeschaltete "Generation" sowie der Nachsatz "Senioren des Grauens" deutlich machen, dass die Marke literarisch-künstlerisch eingebunden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. August 2021
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13:57
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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