Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann die Gewährleistung (wie vorliegend geschehen) bei einem Autoverkauf von einer Privatperson wirksam ausgeschlossen werden. Hier könnte allerdings eine Ausnahme davon vorliegen, da der vereinbarte Gewährleistungsauschluss aufgrund der vorliegenden Falschangaben aufgehoben wird. Gewährleistungsansprüche kommen immer dann noch in Betracht, wenn Ihnen der Verkäufer mit bestimmten Eigenschaften des verkauften PKW den Kauf schmackhaft gemacht und diese Eigenschaften mündlich oder schriftlich zugesichert hat.
Entscheidend dürfte damit sein, ob die Anzeige von autoscout24 wirksam in den Vertrag mit einbezogen wird (weitere Informationen zu diesem Thema unter www.ruecktritt-autokauf.de).
Dies dürfte aus meiner Sicht in Ihrem Fall zu bejahen sein.
Ein weiterer rechtliche Möglichkeit wäre in ihrem Fall auch eine Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund einer arglistiger Täuschung. Dazu müssten Sie aber beweisen können, dass der Verkäufer von den Falschangaben wusste. Ob sich der der Fakt auswirkt, dass der Vertrag vom Ehemann unterzeichnet wurde, kann ich erst nach Durchsicht des Vertrages beantworten.
Zusammenfassend sehe ich hier sehr gute Chancen für Sie, eine Rückabwicklung oder Minderung des Kaufpreises zu erreichen. Erfahrungsgemäß sollten Sie hier zur optimalen Wahrnehmung Ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten. Gerne können Sie mich hierfür kontaktieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei
Sven Kienhöfer
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