Ende 2003 habe ich von einem ortsansässigen renommierten VW Händler ein gebrauchtes Auto gekauft. Laut "Verbindlicher Bestellung eines Gebrauchtswagens" ist der Liefertermin des Gebrauchtwagens der 02.12.2003. Außerdem ist auf diesem Dokument "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt" mit NEIN vermerkt. Während des ganzen Verkaufsgespräches wurde ein Unfall ebenfalls ausgeschlossen.
Nun haben wir bei der letzten Reparatur jedoch festgestellt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Dies können wir garantiert nachweisen (VW internes System ; Reparaturhistorie: Hier werden alle Arbeiten eines VW Wagens welche in einer VW Werkstatt ausgeführt wurden festgehalten). Da ich das Auto bei einem VW Händler gekauft habe musste ihm dieser Unfall demnach ja auch bekannt sein.
Unfall: die komplette Seite war beschädigt, die Türen vorne und hinten wurden ausgebeult, Zierleisten erneuert, und dann komplett die Seite lackiert.
Nun meine Frage: Was für Rechte habe ich? Kann ich nachträglich den Kaufpreis drücken? Ich habe damals 14.600 EUR bezahlt. Was für möglichkeiten bestehen für mich? Ich bin ziemlich sauer und möchte gerne direkt zum Händler fahren und mit ihm reden. Was empfehlen sie? Direkt zum Anwalt und den HÄndler schriftlich auffordern oder mit Zeugen persönlich hin?
Rechtschutz (Famlien und Verkehrsrechtschutz liegt vor)
Für eine Antwort vielen Dank vorab!
in Ihrem Rechtsstreit kommt möglicherweise eine Irrtumsanfechtung oder die Geltendmachung von Mängelansprüchen in Betracht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie durch den Verkäufer arglistig über den Unfallschaden getäuscht wurden und die Anfechtungsfrist bzw. die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Für äußerst problematisch halte ich es aufgrund des bisherigen erheblichen Zeitablaufes die Arglist des Verkäufers zu beweisen und weiter zu belegen, dass Sie erst jetzt von dem Unfallschaden Kenntnis genommen haben und die genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Ich empfehle Ihnen daher, umgehend einen Anwalt aufzusuchen, der den zeitlichen Rahmen und die Beweismöglichkeiten im Einzelnen aufklären kann und der dann ggf. kurzfristig geeignete Maßnahmen treffen kann, um einen Fristablauf zu verhindern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.