Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung nehme:
I. Aus meiner Sicht ist der Händler verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug mit Klimaautomatik zu liefern. Das gilt selbst dann, wenn von diesem Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag keine Rede sein sollte. Denn offenbar hat der Händler das Fahrzeug in seinem mobile.de-Inserat als mit einer Klimaautomatik ausgestattet angepriesen. An dieser Angabe muss er sich festhalten lassen, wenn er sie nicht vor Abschluss des Kaufvertrages unmissverständlich korrigiert hat (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10
).
Mit anderen Worten: Der Händler wäre nur dann nicht zur Lieferung eines Fahrzeugs mit Klimaautomatik verpflichtet, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrages klargestellt hätte, dass das angebotene Fahrzeug nur über eine "normale" Klimaanlage verfügt. Da dies nicht geschehen ist, dürfte Inhalt des Kaufvertrages ein Fahrzeug mit Klimaautomatik geworden sein.
Daran ändert nichts, dass in dem Inserat des Händlers offenbar "Irrtümer und Änderungen vorbehalten" oder ein ähnlicher Hinweis stand. Denn ein solcher Hinweis bringt lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor (!) Abschluss eines Kaufvertrages noch korrigiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08
). Der Hinweis erlaubt es dem Händler hingegen nicht, sich den Pflichten zu entziehen, die sich aus einem bereits geschlossenen Kaufvertrag ergeben.
II. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den Händler aufzufordern, das gekaufte Fahrzeug mit einer Klimaautomatik auszustatten und es Ihnen so ausgestattet zu übergeben und zu übereignen. Hierfür sollten Sie dem Händler auch eine Frist setzen.
Ich gehe zwar nicht davon aus, dass der Händler Ihrer Aufforderung nachkommen wird. Darum geht es aber auch nicht. Vielmehr geht es darum, die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu schaffen (vgl. dazu § 323 Abs. 1 BGB
). Diesen Rücktritt können Sie m. E. jedenfalls dann erklären, wenn die Frist, die Sie dem Verkäufer zur Lieferung eines vertragsgemäßen Fahrzeugs setzen sollten, erfolglos abgelaufen ist.
Ein Rücktrittsrecht würde zwar nicht bestehen, wenn das Fehlen einer Klimaautomatik nur ein geringfügiger Mangel wäre. Davon wird man aus meiner Sicht aber nicht ausgehen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen helfen konnte. Bite nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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