Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Sie haben dem Käufer mitgeteilt, dass er "Garantie" habe.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut und auch darauf an, was Sie gemeint haben und was der Käufer darunter verstehen durfte.
Liegt eine echte (Haltbarkeits-)Garantie oder eine zugesicherte Eigenschaft vor, kann sich der Käufer auch darauf berufen.
In der Bevölkerung, d.h. im allgemeinen Sprachgebrauch, ist mit Garantie aber meist die gesetzliche Gewährleistung / Sachmangelhaftung gemeint.
Sie haben mit dem Kaufvertrag auch Ihre Sachmangelrechte gegen Ihre Werkstatt an den Käufer abtreten. Sodass Ihre Aussage so verstanden werden kann, dass lediglich bekräftigt wird, dass der Käufer sich an die Werkstatt halten muss. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Übergabe der Rechnung.
Die Werkstatt ist zur Reparatur verpflichtet, wenn das Bauteil bereits zum Zeitpunkt der Reparatur defekt war, was Sie bzw. der Käufer allerdings beweisen müssten. Zum Zeitpunkt des Einbaus war das Teil aber wohl nicht defekt.
Sie können daher so argumentieren, dass Sie lediglich Ansprüche aus der Sachmangelhaftung aus der Reparatur meinten. Rein aus Kulanz könnten Sie einen finanziellen Beitrag anbieten
Ob Sie damit auch vor Gericht durchkämen, lässt sich ohne Kenntnis der Argumentation des Käufers und der Beweislage nicht beantworten.
Es lassen sich Argumente für und gegen eine kostenmäßige Beteiligung durch Sie finden.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob Sie und / oder die Gegenseite rechtsschutzversichert sind und ein Rechtsstreit sinnvoll oder wirtschaftlich wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt