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Autokauf durch Verwandten in der WVP

| 20. Mai 2008 19:12 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


10:57

vorab ein paar Daten:

30.03.2004 Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
11.01.2007 Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO ).
13.03.2007 Aufhebung des Insolvenzverfahren (§ 200 InsO ).

Sehr geehrte RA,

wie zu erkennen endet mein Insolvenzverfahren am 30.03.2010 und ich befinde mich nun in der Wohlverhaltensphase. Ich bin Arbeitnehmer und mein pfändbares Einkommen wird an den TH abgeführt.

Da mein 11 Jahre altes Auto mit 500.000 KM nicht mehr über den TÜV zu bekommen ist steht ein Neukauf ( 15500 Euro) an. Da ich das Geld hierzu natürlich nicht habe würde mein solventer Bruder dieses bezahlen und mir überlassen bzw. schenken. Da ich aber zu 60 % Schwerbehindert bin, würde ich gerne die mir zustehenden Vergünstigungen nutzen um den Kaufpreis zu reduzieren. (Autohersteller 20% und Beihilfe des Rehaträgers 52% vom Höchstsatz + behinderungsbedingte Hilfen)
Diese Vergünstigungen für Schwerbehinderte bekomme ich aber nur wenn ich selber den Kaufvertrag unterschreibe und das Fahrzeug auf mich zugelassen wird.

Meine Frage: Darf ich den Kaufvertrag unterschreiben, oder würde dieses ein Verfahrensfehler darstellen und die Restschuldbefreiung würde mir untersagt ? Müsste ich den Treuhänder und das Insolvenzgericht darüber in Kenntnis setzen ? Könnte sich meine Gläubiger erfolgreich darüber beschweren ?
§ 291 verstehe ich so, das ich nur meine pfändbaren Anteile vom Arbeitsentgelt abgetreten habe welches ja auch direkt zum TH geleitet wird. Eine Erbschaft habe ich auch nicht zu erwarten.

Ohne eigenes Fahrzeug währe ich Hilflos und hätte auch keine Möglichkeit meinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Für eine schnelle Antwort meinen besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

20. Mai 2008 | 19:28

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Im Rahmen der Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie den Obliegenheiten des § 295 InsO , bei deren Verstoß Ihnen die Restschuldbefreiung auf Antrag versagt werden kann. Danach haben Sie – wie geschildert – aufgrund der Abtretungserklärung die pfändbaren Teile Ihres Arbeitseinkommens sowie u.a. eine Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.

Diesen Vorschriften unterfällt aber nicht, dass Sie ein neu angeschafftes Auto, d.h. Vermögen, an die Insolvenzmasse herauszugeben hätten. Sie können daher den Kaufvertrag selbst unterschreiben und das Fahrzeug auf Sie zulassen, indem Sie sich die dafür notwendigen Mittel von Dritter Seite besorgen, soweit es sich dabei nicht um eine vorweggenommene Erbschaft handelt. Um einen derartigen Verdacht auszustreuen bietet sich eine darlehensweise Überlassung des Geldes an. Da nach Ihrer Schilderung kein Fall des § 295 InsO ersichtlich ist, haben Sie diesen Vorgang auch nicht dem TH oder dem IG anzuzeigen; eine Beschwerde der Insolvenzgläubiger scheidet ebenfalls aus.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2008 | 10:55

Sehr geehrter Herr RA Freisler,

das heißt also um den Verdacht der vorweggenommenen Erbschaft auszuschließen mache ich mit meinem Bruder über die Kaufpreissumme einen privaten Darlehnsvertrag und alles bleibt im "grünen Bereich" für mich.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2008 | 10:57

Sie sollten zum einen die Finanzierung - vorsorglich - nachweisen können, d.h. den Geldfluss an Sie, um den Wagen selbst zu kaufen, zum anderen eine Leistung aufgrund vorweggenommer Erbschaft. Eine solche Läge bei einem Darlehen nicht vor. Zum jeweiligen Nachweis empfiehlt sich die Schriftform.


Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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