Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die fehlende Ausstattung könnte einen Mangel darstellen.
Hierfür hängt es jedoch stark davon ab, ob Sie das Auto vor dem Kauf angesehen und Probegefahren sind und ob Sie die technischen Daten eingesehen haben.
Wenn dies erfolgt ist, wird der Zustand des Wagens als vereinbart angesehen und Sie können keine Mängel geltend machen.
Wenn Sie jedoch den Wagen unbesehen gekauft haben, dann gilt der "übliche" Zustand als vereinbart. Der "übliche" Zustand ist der Zustand, den ein Käufer hier in Deutschland üblicherweise erwarten kann. Grundsätzlich kann hier in Deutschland ein Käufer erwarten, Autos in der für den deutschen Markt üblichen Konfiguration anzutreffen.
Dementsprechend würde das Auto dann nicht dem vereinbarten Zustand entsprechen, Sie hätten dementsprechend Anrecht auf Nacherfüllung.
Sie können also die Lieferung eines gleichwertigen gebrauchten Wagens mit der "deutschen" Ausstattung fordern oder das Nachrüsten mit entsprechenden Systemteilen. Erst wenn dies verweigert wird oder fehlschlägt, können Sie mindern.
Streng genommen liegt ein Betrug vor, wenn das Auto in der franz. Version weniger Wert ist als die deutsche Version, Sie aber es im Glauben kaufen, die deutsche Version zu erwerben und auch einen für die deutsche Version angemessenen Preis zahlen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
In der Tat habe ich das Fahrzeug vor Kauf nicht gesehen, noch Probe gefahren. Mir wurde nur mitgeteilt, dass es sich um einen Peugeot 307 Break Tendance handelt. Diese Angaben sind auch in den Finanzierungsunterlagen festgehalten. Die Rechnung lautet nur auf Peugeot 307 Break.
Natürlich bin ich auch davon ausgegangen, ein Fahrzeug für den deutschen Markt zu erwerben.
Demnach dürfte der "übliche" Zustand als verinbart gelten (lt. Ihren Angaben) und ich hätte das Recht der Nacherfüllung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Angaben zu urteilen gilt in der Tat der für den deutschen Markt übliche Zustand als vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber