Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haben zunächst alles richtig gemacht. Sie haben eine 14 tägige Frist zur Nacherfüllung gesetzt gem. § 439 BGB
. Hiernach kann der Verkäufer nachliefern oder nachbessern. Wenn sie als Verbraucher gem. § 14 BGB
den Wagen gekauft haben und der Gebrauchtwagenhändler unternehmerisch tätig ist, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB
. Zeigt sich hiernach innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wenn der Verkäufer den Wagen manipuliert, begeht er einen Betrug gem. § 263 StGB
und macht sich strafbar. Wenn in einem Rechtsstreit die Manipulation durch einen objektiven Sachverständigen aufgedeckt wird, muss der Veräufer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Sachverständige sind in der Regel in der Lage solche Manipulationen zu erkennen. Im Zweifel sollten sie jedoch an ein selbständiges Beweisverfahren gem. § 485 ZPO
denken, um die Beweise zu sichern. Hier wird ein unabhängiger Gutachter beauftragt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail:
Ok. Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Können Sie mir noch sagen ob Sie die 14-tägige Frist für ausreichend halten oder ob ich noch länger warten sollte?
Ok. Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Können Sie mir noch sagen ob Sie die 14-tägige Frist für ausreichend halten oder ob ich noch länger warten sollte?
Der Händler hat das Auto am Sonntag abgeholt.
Die 14-tägige Frist ist vollkommen ausreichend.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich