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Autohändler Gewährleistung

| 7. September 2017 18:51 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo,

vor ca 2,5 Monaten hab ich mir ein Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler ca.200km von meinem Wohnort entfernt gekauft. Nun hat das Auto vermutlich einen Turboschaden. Reparaturkosten liegen bei ca. 2000€. Das Auto ist nicht fahrbereit.

Den Händler habe ich 100% nachweisbar (nicht nur per Einschreiben) vor ein paar Tagen schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt.

Der Händler hat sich heute bei mir gemeldet und angekündigt das Auto am Wochenende abzuholen. Dabei hat er jedoch angedeutet, dass er es so drehen will, dass er keinen Gewährleistungsfall anerkennen muss.

Er hat behauptet, dass ich den Turbolader kaputt gefahren habe und sagte, das ich mit einem kaputten Turbo nicht 2,5 Monate herumfahren könnte.

Jetzt habe ich die Befürchtung, dass der Händler durch irgendwelche Manipulationen am Auto es so aussehen lässt, dass ich an dem Schaden Schuld bin oder sagt, dass der Turbo kaputtgegangen ist nachdem ich das Auto gekauft habe.

Frage:
Würde der Händler mit Manipulationen/Gefälligkeitsgutachten, die es so aussehen lassen, dass ich einen Schaden verursacht habe, vor Gericht durchkommen? Oder kann ich ihm das Auto bedenkenlos zur Reparatur überlassen?

Zeugen, die das Telefonat mitgehört haben habe ich leider keine.

Ist die Frist von 2 Wochen ausreichend?

7. September 2017 | 20:40

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie haben zunächst alles richtig gemacht. Sie haben eine 14 tägige Frist zur Nacherfüllung gesetzt gem. § 439 BGB . Hiernach kann der Verkäufer nachliefern oder nachbessern. Wenn sie als Verbraucher gem. § 14 BGB den Wagen gekauft haben und der Gebrauchtwagenhändler unternehmerisch tätig ist, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB . Zeigt sich hiernach innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wenn der Verkäufer den Wagen manipuliert, begeht er einen Betrug gem. § 263 StGB und macht sich strafbar. Wenn in einem Rechtsstreit die Manipulation durch einen objektiven Sachverständigen aufgedeckt wird, muss der Veräufer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Sachverständige sind in der Regel in der Lage solche Manipulationen zu erkennen. Im Zweifel sollten sie jedoch an ein selbstän­diges Beweis­ver­fahren gem. § 485 ZPO denken, um die Beweise zu sichern. Hier wird ein unabhängiger Gutachter beauftragt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich


Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2017 | 15:30

Ok. Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Können Sie mir noch sagen ob Sie die 14-tägige Frist für ausreichend halten oder ob ich noch länger warten sollte?

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2017 | 15:31

Ok. Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Können Sie mir noch sagen ob Sie die 14-tägige Frist für ausreichend halten oder ob ich noch länger warten sollte?

Der Händler hat das Auto am Sonntag abgeholt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2017 | 16:27

Die 14-tägige Frist ist vollkommen ausreichend.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich

Bewertung des Fragestellers 1. September 2019 | 22:07

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Perfekt! Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank!


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