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Autohändler

| 26. Oktober 2016 04:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Brödel

Ich habe letzte Woche einen Opel Zafira Bj.2001 für 1.500 Euro von einem Händler erworben. Meine A-Klasse gab ich für 500 Euro in Zahlung. Für TÜV und eine angebliche Inspektion zahlte ich nochmals 200 Euro. Bei der Übergabe hatte der Händler angeblich den Vertrag zu Hause vergessen. Aber ich erhielt eine Quittung. Auf dem Weg nach Hause bemerkte ich, dass zwei Kontrollämpchen brannten. Ich fuhr sofort zurück und reklamierte. Es wurde eine Reparatur vereinbart. Es stellte sich allerdings heraus, dass der Händler einfach die Lampen schwarz überklebt hatte. Nachdem ich wieder reklamierte, erklärte er mir plötzlich, ich hätte ihm ein Auto mit Getriebeschaden übergeben, was nicht stimmt! Ich bin mit dem Auto ja noch zu ihm gefahren und hatte nie Probleme! Zudem behauptet er plötzlich, er habe den Zafira im Kundenauftrag verkauft. Den mehrmals angemahnten Kaufvertrag habe ich noch immer nicht! Soll ich den Händler anzeigen, oder wie verfahre ich?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie können bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Anzeige wegen Betruges erstatten. Dieser läge aber nur vor, wenn es zu einem Schaden gekommen ist. Das heißt, ist das Auto auch im kaputten Zustand seine 1500 € Wert, so läge kein Schaden vor und das Verfahren würde eingestellt werden.
Problematisch ist auch, dass Aussage gegen Aussage steht, wenn Sie keine Zeugen bei dem Kauf dabei hatten.

Eine Strafanzeige übt aber unter Umständen Druck auf den Verkäufer aus.

Zivilrechtlich haben Sie die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten, sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert. Bezüglich eines Schadens dürfte dies unstreitig sein. Beim Autokauf kann aus meiner Sicht aber auch ein Mangel vorliegen, wenn Sie die erforderlichen Papiere, z.B. einen ordnungsgemäßen Kaufvertrag nicht erhalten.

Im übrigen haften Sie nicht unbedingt für Schäden an Ihrem Fahrzeug. Wenn Sie Verbraucher (Privatmann) sind und ein Auto an den Händler verkaufen, ist regelmäßig die Mängelhaftung ausgeschlossen.

Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der den Verkäufer anschreibt und alle weiteren Schritte einleitet.

Sollten Sie kein Geld für einen Anwalt haben, so besteh die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2016 | 07:48

Hallo,

vielen Dank für die schnelle, gut verständliche Antwort! Könnten Sie einen Brief für mich schreiben? Was würde das kosten?

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2016 | 09:09

Gerne kann ich für Sie tätig werden.
Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder Telefon an mich.
Die Angaben finden Sie in der Rechnung oder auf der Seite von frag-einen-Anwalt.de.

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2016 | 11:32

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