Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich sieht die Sache nicht gut für Sie aus. Der Zahnriemen gilt als Verschleißteil und wenn eine reine Ermüdungsproblematik vorliegt, so können Sie hier gegen niemanden einen Ersatzanspruch durchsetzen. Anders liegt es, wenn der Zahnriemen aufgrund eines anderen Defektes im Motor reißt, dies wäre ggf. zu ermitteln. Andernfalls jedoch haben Sie keinerlei Ansprüche, weder gegen die Werkstatt, noch gegen den Verkäufer. Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
hmm. ist ein alter und offensichtlich verschlissener Zahnriemen nicht auch ein Mangel, auf den man beim Kauf aufmerksam machen sollte? Der Verschleiß ist ja vor dem Kauf und nicht hinterher entstanden.
Wie gesagt ist er nur drei wochen und weniger als 500 km später gerissen.
Wenn das noch der erste Zahnriemen war, wäre ein Wechsel ja schon mehr als überfällig gewesen. Ich bin versucht zu sagen, ein Auto mit einem so alten Zahnriemen zu verkaufen ist grob fahrlässig.
im Vertrag steht wörtlich: der Wagen weist lediglich folgende mängel auf: Lackschäden.
hätte die Verkäuferin aus dem Bericht der Werkstatt nicht herauslesen müssen, dass ein Zahnriemenwechsel fällig sein könnte? Und hätte sie mich nicht darauf hinweisen sollen?
Oder hätte die Werkstatt nicht eindeutig erkennen, dass der Zahnriemen schon zehn Jahre alt ist und einen Wechsel dringend empfehlen müssen?
Liegt die Verantwortung, ein Fahrzeug auf alle Mängel inklusive Verschleißteile, zu kontrollieren wirklich beim Käufer?
Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind nachvollziehbar, aber rechtlich leider tatsächlich unbeachtlich.
Schäden durch das Versagen von Verschleißteilen an Gebrauchtwagen gelten rechtlich nicht als Sachmangel, dies ist leider laufende Rechtsprechung. Es ist immer auch Sache des Käufers, sich zu informieren und das Risiko abzuschätzen.
Tatsächlich liegt das Verschleißrisiko allein beim Käufer.