Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das damalige Auto zählt zum Anfangsvermögen. Ihr aktuelles Auto beziehungsweise der Verkaufserlös gehören zu Ihrem Endvermögen und die Wertdifferenz von 2.000 - 3.000 Euro gehört zum Zugewinn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Anzwort.
Das bedeutet aber auch wenn ich das aktuelle Auto für 6000 Euro verkaufe, gibt es keinen Zugewinn?
Wonach wird "Wert" ermittelt? Wie stellt ein Gericht genau fest was mein damaliges Auto wert war und mein jetziges Wert ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Anfangsvermögen wurde entweder ein Anfangsverzeichnis mit dem Wert des damaligen Autos errichtet. Dann gilt dieses nach § 1377 Absatz 1 BGB als richtig, oder es wurde kein Verzeichnis angelegt, dann wird nach § 1377 Absatz 3 vermutet, dass Ihr Endvermögen auch Ihr Zugewinn ist, Sie also kein Anfangsvermögen hatten. Sie müssen die Vermutung widerlegen, indem Sie beweisen, welches Auto Sie damals hatten.
Für den Wert der Autos haben Gebrauchtwagenhändler Listen, in denen genau steht, welches Auto aus welchem Baujahr welchen Wert hat. Wenn Sie beim Verkauf mehr bekommen, als in den Listen steht, erhöht dies den Zugewinn.
Wenn Sie ein Auto mit 8.000 Euro Wert für nur 6.000 Euro verkaufen, muss geprüft werden, warum Sie nur 6.000 Euro beim Verkauf bekommen haben. Eventuell müssen dann 2.000 Euro nach § 1375 Absatz 2 BGB zum Endvermögen und damit auch zum Zugewinn hinzu gerechnet werden.
Wenn das Auto nur 6.000 Euro Wert ist und Sie beweisen können, dass Sie bereits bei der Hochzeit ein Auto im Wert von 6.000 Euro hatten, gibt es tatsächlich keinen Zugewinn.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat:§ 1375 Absatz 2 BGB
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum
Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die
Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.