Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Durch die erfolgreiche eBay Auktion ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, Ihnen Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von EUR 5870,00 das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen.
Kann er Ihnen das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verschaffen, da er es bereits anderweitig übereignet hat, liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, welcher den Verkäufer entsprechend § 275 Abs. 1 BGB
von seiner Leistungspflicht befreit.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen gegen den Verkäufer nunmehr gar keine Ansprüche mehr zustehen.
So ist Ihnen der Verkäufer, da er die Unmöglichkeit selbst verursacht hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
Hierbei sind Sie grundsätzlich so zu stellen, wie Sie gestanden hätten, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte.
Dies bedeutet, dass der nicht belieferte Käufer grundsätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Marktwert der nicht gelieferten Sache verlangen kann.
Nach Ihren Angaben, hat das Fahrzeug laut DAT Liste einen Marktwert von ca. EUR 7.900,00.
Dementsprechend wäre hier als Schadensersatz zumindest die Differenz in Höhe von EUR 2.030,00 geltend zu machen.
2.
Grundsätzlich erfordert die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches entsprechend § 281 BGB
eine vorherige, erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Diese ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Darüber hinaus befindet sich der Verkäufer aufgrund seiner Weigerung den Kaufvertrag zu erfüllen in Verzug, § 286 Abs. 2 BGB
.
Demnach hat er Ihnen den sogenannten Verzögerungsschaden zu ersetzen, zu dem auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes gehören.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
15. März 2009
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16:39
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht