Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Gem. § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Zulassung eines Fahrzeuges bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Der Antrag muss die Personalien des Halters gem. § 33 I S. 1 Nr. 2 StVG
enthalten, bei natürlichen Personen also Familienname, Geburtsname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters.
Besteht, wie bei Ihnen, im Inland kein Wohnort oder Aufenthaltsort, so ist der Wohnort oder Aufenthaltsort eines Empfangsberechtigten maßgeblich. Dieser Empfangsberechtigte muss auch die geforderten Personalien angeben und hinterlassen. In diesem Fall werden Sie als Halter in die Zulassungsbescheinigung ohne Anschrift und der Name des Empfangsberechtigten mit Anschrift eingetragen.
Der Antrag muss allerdings von Ihnen gestellt werden, so dass sowohl Sie als auch der Empfangsberechtigte zur Behörde müssen.
Sollte eine dritte Person das Auto als Halter zulassen, während Sie Eigentümer sind, ist auf folgendes zu achten: Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und im KfZ Brief gilt als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z.B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Diese Antwort ist vom 30.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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