Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Einsatzes, sowie der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Vorab möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ich keine Einsicht in den Mietvertrag halten konnte und somit eine rechtsverbindliche Antwort schwierig ist.
Davon ausgehend, dass es ich bei dem Mietvertrag um einen vorformulierten Standartmietvertrag handelt, sollte aber grundsätzlich folgendes gelten:
Zunächst dürfte es sich so verhalten, dass Sie und Ihr Ex-Freund laut Mietvertrag beide Mieter sind, was zunächt zur Folge hat, dass Sie beide die streitgegenständliche Wohnung nutzen und bewohnen dürfen.
Ferner dürften auch Sie beide als Gesamtschuldner (§ 421 BGB
) zur Mietzahlung verpflichtet sein. Gesmtschuldner bedeutet, dass Sie und Ihr Ex-Freund Schuldner der zu zahlenden Miete sind, der Vermieter sich also an beide Mietschuldner halten kann.
Dies bedeutet, dass Sie im Innenverhältnis einen Anspruch gegen Ihren Ex-Freund auf Erstattung der hälftigen Mietkosten haben, welche ja bislang von Ihnen allein entrichtet worden sind.
Unter dem Gesichtspunkt, nunmehr die ausstehenden anteiligen Mietbeträge von Ihrem Ex-Freund einzuforden, können Sie diesen vielleicht zum zeitnahen Austritt aus dem Mietvertrag bewegen.
Zum Auszug zwingen könne Sie ihn nach meinem Dafürhalten allerdings nicht - wie gesagt lediglich zur anteiligen Mietzahlung.
Was die Fortführung des Mietvertrages ohne Ihren Ex -Freund betrifft, sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrem Vermieter Rücksprache halten.
Wenn Ihr Vermieter nicht wegen der Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich auf zwei Mieter besteht (zwei Mietschuldner sind natürlich besser als einer), sollte einer Vertragsänderung gemäß § 311 BGB
nichts im Wege stehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhelfen konnte. Sollten Sie Verständnisfragen haben, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Abschließend bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass meine Antwort in diesem Forum ledigliche eine erste Orientierungshilfe liefern soll. das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Hallo Herr Jakovac,
vielen Dank für Ihre Antwort. Also schriftliche Aufforderung, anteilige Mietkosten von x Euro bis zum 10.3. zum Beispiel auf Konto x zu zahlen und dann per Einwurf-Einschreiben zustellen?
Viele Grüsse
Hallo!
Ja, ganz genau! Und ich würde noch ergänzen, dass in den kommenden Monaten (oder solange Ihre Ex-Freund die Räumlichkeiten leider noch mit bewohnen sollte)die Miete zum gleichen Zeitpunkt auf Ihrem Konto eingegangen sein muss, in dem Sie die Miete überweisen müssen.
Im übrigen können Sie die rückständigen Mietanteile grundsätzlich auch noch nachfordern.
Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer weiteren Mandatierung und unter Anrechnung der bereits von Ihnen entrichteten Gebühr zur Seite.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg in der Sache und wünsche noch einen schönen Abend
Nino Jakovac
Rechtsanwalt