Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie und Ihre Frau dauerhaft getrennt leben.
Wenn Sie in diesem Fall der alleinige, im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Hauses sind, haben Sie alle Rechte, die einem Eigentümer zustehen, sprich Sie können über Ihre Immobilie verfügen, wie Sie es möchten.
Ihre Frau hat kein Recht, in dem Haus zu wohnen, wenn dies gegen Ihren Willen geschieht. Wenn Sie dennoch in das Haus einzieht, haftet Sie nach der Vorschriften des deliktischen Besitzers, vgl. § 992 BGB
: „Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen." Das heißt, Sie können ggf. sogar Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn zB die Studentin auszieht und Ihnen deswegen Mieteinnahmen entgehen.
Dies gilt nicht, wenn Sie Ihrer Frau ein Wohnrecht eingeräumt haben und Sie dafür Zeugen benennen kann.
Es wäre hier vorteilhaft, einen Mietvertrag mit Ihrem Sohn und dessen Freundin sowie der Studentin zu haben, um ggf. ‚etwas in der Hand zu haben’, um belegen zu können, dass hier ein Mietverhältnis besteht.
Etwas anders sieht es aus, wenn Sie die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht erhalten. Hier ist es bedeutend schwieriger werden, gegen die eigene Frau vorzugehen, da man davon ausgeht, dass im Rahmen der Eheführung Ihrer Frau ein Wohnrecht in Ihrem Haus eingeräumt wird. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, heißt das nicht, dass Ihre Frau nicht in dem Haus wohnen darf, vor allem, wenn dies auch ihr gewöhnlicher Wohnsitz im Inland war. Die Wankelmütigkeit Ihrer Frau hinsichtlich ihres Wohnortes ist zwar bedauerlich, aber juristisch nur sehr schwierig zu sanktionieren.
Ihnen juristisch etwas zu raten, ist sehr schwierig, da es sich um eine familieninterne Auseinandersetzung handelt, zumindest wenn Sie nicht getrennt leben.
Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
"Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, heißt das nicht, dass Ihre Frau nicht in dem Haus wohnen darf, vor allem, wenn dies auch ihr gewöhnlicher Wohnsitz im Inland war."
Auf wen bezieht sich hier 'ihr' - mein gewoehlicher Aufenthalt ist die USA. Als ich in Deutschland wohnte, waren beide Plaetze unser Aufenthalt, zuerst das Apartment, dann das Haus.
Kann die Frau auf bestimmte Zimmer beschraenkt werden da die anderen ja belegt sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
das IHR bezieht sich auf Sie, also auf den Ehemann. Sie bewohnten aber beide Objekte, insofern muss man wohl annehmen, dass diese als eheliche Wohnungen gelten und somit von Ihrer Frau bewohnt werden dürfen.
Wenn es einen Mietvertrag gibt, den Sie mit den vor allem familienexternen Personen abgeschlossen haben, würde ich sagen, Ihre Frau muss das nehmen, was übrig ist, vor allem, wenn Sie belegen können, dass sie - zumindest kurzfristig - ausgezogen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maike DOmke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
das IHR bezieht sich auf Sie, also auf den Ehemann. Sie bewohnten aber beide Objekte, insofern muss man wohl annehmen, dass diese als eheliche Wohnungen gelten und somit von Ihrer Frau bewohnt werden dürfen.
Wenn es einen Mietvertrag gibt, den Sie mit den vor allem familienexternen Personen abgeschlossen haben, würde ich sagen, Ihre Frau muss das nehmen, was übrig ist, vor allem, wenn Sie belegen können, dass sie - zumindest kurzfristig - ausgezogen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maike DOmke
- Rechtsanwältin -