Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Wenn Sie mit Ihrer Ex-Freundin keinen Mietvertrag geschlossen haben - was auch konkludent geschehen sein kann, durch eine Vereinbarung, wonach sie für die Mitnutzung der Wohnung Miete zu zahlen hat - kann sie sich auf kein Besitzrecht berufen. Ihrer Ex-Freundin steht kein Recht zum Besitz mehr an der auch von ihr (noch) bewohnten Wohnung zu.
Sie können deshalb von Ihr verlangen, dass Sie nach angemessener Frist auszieht. Zwei Wochen sind hier durchaus angemessen. Das Räumungsverlangen sollten Sie schriftlich äußern und ihr unter Zeugen übergeben.
Zieht sie dann weiterhin nicht aus, dürfen Sie sie aber nicht eigenmächtig rauswerfen, sondern müssen den Rechtsweg einhalten. Das bedeutet: Räumungsklage. Erst mit einem rechtskräftigen Räumungsurteil in der Hand, können Sie dann einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, die Dame vor die Tür zu setzen.
Zusammengefasst: Sie brauchen sich nicht weiter vertrösten lassen, sondern können nach Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist auf Räumung klagen. Ohne Mietvertrag wird sie sich dagegen nicht erfolgreich wehren können, denn es ist nicht erkennbar, dass Sie sich auf ein Recht zum Mitbesitz wird stützen können.
Der Rechtsweg ist aber der einzige (legale) Weg, ans Ziel zu kommen, wenn sie nicht freiwillig auszieht. Tauschen Sie in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die Schlösser aus, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Mitbewohnerin eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes erwirkt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht