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Auszug -Endrenovierungsklausel

| 19. Mai 2010 10:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, sehr geehrte Anwälte,

wir ziehen wegen Wohnortwechsels/Familienzusammenführung aus unserer Altbauwohnung aus. Bevor ich den Maler bestelle, möchte ich gern die Sicherheit, das Richtige zu tun und bitte Sie um eine rechtliche Stellungnahme:

In unserem Mietvertrag, den wir im April 2007 unterzeichneten, unterschrieben wir eine
"Schlussrenovierungsvereinbarung" folgenden Inhalts:
"Zusatzvereinbarung über Schönheitsreparaturen bei Vertragsende
Die Mieträume werden in neu renoviertem Zustand übernommen. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Schlussrenovierungsklausel:
Die im Vertragsvordruck enthaltene Schönheitsreparaturklausel (Durchführung turnusmäßiger Renovierung während der Mietzeit) entfällt. Stattdessen verpflichtet sich der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in allen Mieträumen bei Vertragsende (Endrenovierung). Diese Renovierung muss fachgerecht durchgeführt werden und darf bei Rückgabe der Wohnung nicht länger als 2 Monate zurückliegen. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf nicht von einer üblichen Ausführungsart abgewichen werden. Von der Schlussrenovierung kann insgesamt oder in einzelnen Räumen abgesehen werdebn, wenn der dekorative Zustand dies nicht erfordert. Der Mieter ist für den Umfang der durchgeführten Schlussrenovierung beweispflichtig.
Bei Nichterfüllung der Schlussrenovierung ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Vorher ist der Mieter zur Nachholung der Schlussrenovierung mit Fristsetzung in Verzug zu setzen."
Soweit der Text. Ich habe nun folgende Aktivitäten geplant und ein paar Fragen:
1. Wir werden das Kinderzimmer, das wir unrenoviert bei gutem Zustand übernommen haben, weiß anstreichen. Den ebenfalls übernommenen Fußbodenbelag/Teppich werden wir mit dem Staubsauger reinigen und nicht ersetzen. Ist das okay oder übertrieben?
2. Alle anderen Räume haben aus unserer Sicht keine großen dekorativen Mängel. Würden Sie eine vorherige Begehung mit der Vermieterin empfehlen?
3. Müssen wir etwas am Parkett tun?
4. Die gestrichenen Altbautüren weisen Risse im Anstrich auf, die wir nicht beeinflussen können. Müssen wir die Fenster innen und die Türen ggfs ausbessern lassen?
5. Wir haben eine EBK übernommen. Der Geschirrspüler funktioniert, spült aber mehr als 4 h. Müssen wir einen Handwerker kommen lassen? Die EBK gehört zur Mietsache - incl. Geräte.
6. Der Einhebelmischer am Spülbecken der Küche haben wir nicht komplett funktionstüchtg übernommen. Müssen wir ihn bei Auszug ersetzen?
7. Der Keller weist einige Anstrichschäden auf, die auf Feuchtigkeit bzw. mangelhafte Ausführung schließen lassen. Müssen wir die Kellerräume streichen? Dgl. der Fussboden hat auch einen Anstrich bekommen. Müssen wir ihn ausbessern?
8. Ich wollte alle Fenster nocheinmal putzen lassen. Muss ich das bezahlen?
9. Wie verhält man sich bezüglich Kautionsrückzahlung, wenn alles zur Zufriedenheit für die Vermieterin erledigt ist - bei Auszug?

19. Mai 2010 | 11:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


eine vorherige, gemeinsame Begehung mit dem Vermieter zur Klärung aller Punkte ist ratsam, da dort dann alle Arbeiten im Einzelnen abgeklärt werden können. Denn die Schlußrenovierungsklaus ansich ist so gültig.

zu 1.)

Die Arbeiten wären so okay, nicht zu beanstanden und sind keinesfalls übertrieben.

zu.2.)

Ja, denn die Meinungen können natürlich abweichen. Dabei ist es dann zur Vermeidung eines Rechtsstreites auch sinnvoll, aufeinander zuzugehen und vielleicht kleinere Arbeiten doch vorzunehmen.

zu 3.)

Säubern; Beschädigungen beseitigen.

zu 4.)

Ja; wenn diese Risse nicht bei Einzug vorhanden gewesen sind.

zu 5.)

Sofern dieser Mangel bereits bei Einzug vorgelegen hat, nein. Ansonsten kommt es darauf an, ob und wann Sie diesen Mangel dem Vermieter gemeldet haben.

zu 6.)

Nein.

zu 7.)

Nein, beide Ursachen können Ihnen nicht angelastet werden.

zu 8.)

Sicher; Sie als Auftraggeberin sind zahlungspflichtig.

zu 9.)

Zunächst sollte unbedingt ein Übernahmeprotokoll unterzeichnet werden. Die Kaution kann dann zwar sofort gefordert werden; der Vermieter hat aber die Möglichkeit, einen Teil bis zur Nebenkostenabrechnung zurückzuhalten. Die Höhe diese Teils orientiert sich an den bisherigen NK-Abrechnungen und kann bis zum Dreifachen einer letzten Nachzahlung betragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2010 | 12:29

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Stellungnahme vom Anwalt:

Es gab keine Nachfrage, so dass die Beurteilung zur Ausführlichkeit nicht nachvollzogen werden kann. Auch mus man sicherlich den Umfang in Relation zum Einsatz betrachten.

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