Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist die Vereinbarung von Fristen für die Schönheitsreparaturen wie in Ihrem Fall zulässig, auch wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter renoviert wurde. Unzulässig sind lediglich starre Fristen, die Schönheitsreparaturen auch dann abverlangen, wenn sie objektiv noch nicht notwendig erscheinen. Sind die Fristen durch Formulierungen wie z.B. „im Allgemeinen“ oder „regelmäßig“ relativiert, so ist dieser Fristenplan wirksam.
Auch die sog. Abgeltungsklausel (also die prozentuale Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten nach Auszug) ist wirksam. Hier sind bis zu 20% je Jahr möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihnen die Pflicht zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen wirksam auferlegt wurde.
Ist in Ihrem Vertrag also ein starrer Fristenplan vorgesehen, ist dieser unwirksam und damit auch die darauf beruhende Abgeltungsklausel. Ob dies der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn der Vertrag anwaltlich überprüft ist. Ausgegangen von einer Unwirksamkeit kann der Vermieter keine Leistungen oder Zahlungen von Ihnen verlangen. Wenn Sie der Meinung sind, es handelt sich um einen starren Fristenplan, würde ich dies dem Vermieter entgegenhalten, wenn dieser die Zahlung oder Schönheitsreparaturen verlangt. Ist dann keine Einigung mit dem Vermieter zu erzielen, sollten Sie eine/n Kollegin/Kollegen vor Ort aufsuchen, der Ihnen sicher weiterhelfen wird.
Ist der Fristenplan wirksam, so kommt es für die endgültige Beantwortung Ihrer Frage auf den Zustand der Wohnung an. Ist diese noch „TipTop“ also sind Schönheitsreparaturen objektiv nicht erforderlich, müssen Sie diese auch nicht vornehmen. Aufgrund der Abgeltungsklausel können Ihnen jedoch Kosten für spätere Schönheitsreparaturen anteilig auferlegt werden. Wenn diese Kosten sehr hoch ausfallen, können Sie die Zahlungspflicht durch Renovierung in Eigenleistung abwenden.
Das vorstehende gilt für alle Wohnungsteile, an denen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
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