Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen wirksamen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Schenkung eines Grundvermögens ( Ladengeschäft ) mit Ihrem Vater abgeschlossen.
Der Wert der Schenkung beläuft sich auf ca. 40.000,- DM, also den Betrag, der vom Vater zur Zeit der Schenkung bereits abgezahlt war, nicht hingegen auf den Verkehrswert des Grundeigentums ohne Abzug der übernommenen Kreditverbindlichkeiten.
Es bestand allerdings keine Verpflichtung ihres Vaters, Ihnen den reelen Wert des Pflichtteils zukommen zu lassen, als Sie auf diesen verzichteten. Vielmehr hätten Sie auch ohne jegliche Gegenleistung auf den Pflichtteil wirksam verzichten können.
Im Übrigen steht der Wert des Nachlasses ( und dementsprechend des Pflichtteils ) zu Lebzeiten Ihres Vaters doch noch gar nicht fest. Es ist also noch nicht gesagt, dass Sie tatsächlich weniger als den Plichtteil erhalten.
Solche Verträge unterliegen dem notariellen Formzwang, damit der Notar über die weitreichenden Folgen eines solchen Verzichts aufklären und belehren kann. Ich gehe mangels entgegenstehender Angaben davon aus, dass Sie orndungsgemäß über die Folgen der Urkunde aufgeklärt worden sind.
Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Ihren Geschwistern ändert leider nichts an der Wirksamkeit des Vertrages, den Sie schliesslich aus freien Stücken unterzeichnet haben.
Ich darf aber darauf hinweisen, dass ein Pflichtteilsverzicht nicht zugleich auch einen Erbverzicht bedeutet. Unter Umständen werden Sie und Ihre Geschwister in einem Testament Ihres Vaters als Erben bedacht. Dies ist selbstverständlich trotz des Pflichtteilsverzichts möglich.
Unter Umständen wollte Ihr Vater nur sicherstellen, dass zunächst Ihre Mutter erbt, ohne sodann auf Auszahlung von Pflichtteilen an die Kinder in Anspruch genommen zu werden. Dieses Ziel hat er dann erreicht. Sie sollten also ruhig mit Ihrem Vater ein klärendes Gespräch führen, um zu klären, welche Intention er damals verfolgt hat.
Zu einer abschliessenden Prüfung der Wirksamkeit des notariellen Vertrages wäre die Einsicht in diese Urkunde erforderlich. Aus Ihren Angaben allein ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen