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Auszahlung einer betrieblichen Altersvororge

| 3. Dezember 2020 15:48 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge bei einer Pensionskasse.
Meine betriebliche Altersvorsorge dort weist ein Guthaben von ungefähr 50.000 Euro auf. Da mir von der Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt wurde, kann ich mir dieses Guthaben jetzt vorzeitig auszahlen lassen. Dies wurde von der Pensionskasse auch schon bestätigt.
Meine Frage ist, ob und mit welchen Abzügen ich bei der Auszahlung rechnen muss. Ich bin privat krankenversichert, so dass keine Abzüge für Sozialbeiträge oder gesetzliche Krankenkasse anfallen.
Wird in diesem Fall der volle Betrag von 50.000 Euro ausgezahlt und dann bei der nächsten Einkommenssteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert?
Also wenn die Auszahlung etwa im Januar 21 erfolgt, Auszahlung der 50.000 Euro in voller Höhe und Besteuerung nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2021 im folgenden Jahr 2022?
Liege ich da richtig oder muss ich schon bei der Auszahlung mit Abzügen ans Finanzamt rechnen? Und gibt es noch andere Dinge auf die ich achten müsste und jetzt noch nicht bedenke?
Vielen Dank für die Mühe.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage!

Lassen Sie sich eine bAV in einem Betrag auszahlen, so erzielen Sie damit Einkünfte aus Kapitalvermögen, und diese Einkünfte sind als "sonstige Einkünfte" nach dem EStG zu versteuern. Wie hoch die Steuer tatsächlich ausfällt, richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz, der sich wiederum aus Ihrem zu versteuernden Einkommen, also Ihren jährlichen Gesamteinkünften nach steuerlichen Abzügen (zum Beispiel Werbungs- oder Krankheitskosten) ergibt.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie nunmehr eine Rente beziehen, die geringer ausfallen wird als Ihr bisheriges Arbeitseinkommen, wird sich die Progression nicht so stark auswirken.

Die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge-Auszahlung sind in der Anlage R (Renten) einzutragen.

Eine Ermäßigung der Besteuerung kommt bei einer vertragsgemäßen Auszahlung der bAV leider nicht (mehr) in Betracht, siehe dazu das, Urteil des BFH vom 20. September 2016 (Az. X R 23/15 ):

https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/

Zu Ihren Fragen nochmal im einzelnen:

"Wird in diesem Fall der volle Betrag von 50.000 Euro ausgezahlt und dann bei der nächsten Einkommenssteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert?"

Ja.

"Also wenn die Auszahlung etwa im Januar 21 erfolgt, Auszahlung der 50.000 Euro in voller Höhe und Besteuerung nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2021 im folgenden Jahr 2022?"

Ja., so ist es.

"Liege ich da richtig oder muss ich schon bei der Auszahlung mit Abzügen ans Finanzamt rechnen?"

Nein, mit Ihrer vorherigen Vermutung liegen Sie richtig.

"Und gibt es noch andere Dinge auf die ich achten müsste und jetzt noch nicht bedenke?"

Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Sie - gemeinsam mit einem Steuerberater - eine andere Auszahlungsmöglichkeit in Betracht ziehen wollen, damit Sie eben nicht den vollen Einmalbetrag mit Ihrer Einkommensteuer 2021 versteuern müssten.

Siehe auch hier:

https://www.bmf-steuerrechner.de/bdj/eingabeformbdj.xhtml?jahr=l_k_bdj_2021&pv=true&faces-redirect=true&includeViewParams=true&acckey=true

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2020 | 18:22

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