Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Bruder kann bei der Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, 2325/2326 BGB. Die Frist des 2325 Absatz 3 BGB gilt hierbei nicht, da ein Wohnrecht eingetragen wurde, sodass der volle Wert zur Berechnung gelangt und keine Abschmelzung vorgenommen wird.
Allerdings ist dieser mit 80.000 Euro anzunehmen, da Sie 120.000 selbst investiert hatten.
Ihr Bruder erbt gesetzlich 1/3, sodass Sie 26.666,66 Euro auszuzahlen hätten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
5. Mai 2019
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13:25
Antwort
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