Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie sich bis 15.03.2015 arbeitslos melden, haben Sie nach Ihren Angaben die Anwartschaftszeit erfüllt, nämlich innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist (z. B. 15.03.2013 bis 14.03.2015) zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt. Daß eine Sperrzeit verhängt wird, ändert daran nichts: Ruhenstatbestände wie z. B der Eintritt einer Sperrzeit bleiben für die Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt (Ulrich Koch in: Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2011, § 23 Arbeitslosengeld I, Rn. 32).
Allerdings verkürzt sich, wie Sie wahrscheinlich wissen, die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes.
Im übrigen können sich u. U. auch die im EWR-Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten anspruchsbegründend bzw. –erhöhend für Sie auswirken. Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist allerdings in der Regel, daß vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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