Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
1. Wie lange würde ich nun ALG 1 bekommen?
Für einen Anspruch auf ALG 1 kommt es darauf an, dass Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 142 SGB III
hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (vgl. § 143 SGB III
).
Demnach wird in Ihrem Fall zur Berechnung der Anwartschaftszeit nicht die Zeit vor dem (ca.) 15.5.2014 berücksichtigt, da diese Zeit schon für die Berechnung der Rahmenfrist im Jahr 2014 berücksichtigt wurde. Eine erneute Erfüllung der Anwartschaftszeit (seit 01.7.2014) ist nicht gegeben, so dass sich aus dem momentan bestehenden Beschäftigungsverhältnis, wenn dieses zum 30.04.2015 beendet werden sollte, kein neuer Anspruch auf ALG 1 ergibt.
2. Bekomme ich den Restanspruch von 2014 dazu?
Allerdings kann der nicht in Anspruch genommene, sich aus der vorangegangenen Anwartschaftszeit ergebende Arbeitslosengeld 1-Anspruch (4,5 Monate) noch beansprucht werden, vgl. § 161 Abs. 2 SGB III
.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
Danke für Ihre aussagekräftige Antwort.
Eine Frage hätte ich noch.
Angenommen ich kann die Kündigung zum 30.06.2015 hinausziehen,
würde sich dann an der Bezugsdauer etwas ändern ?
Dann wären ja vom 01.07.2014 - 30.06.2015 12 Monate voll und ein Anspruch von 6 Monaten gegeben. Hätte ich zusätzlich dann den Restanspruch von 4,5 Monaten aus dem Vorjahr auch ?
Hoffe das fällt noch unter die Nachfrage, da es sehr wichtig für mich ist.
Ich bedanke mich bei Ihnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn ein neuer Anspruch auf ALG I entsteht, erlischt der (alte) Anspruch auf Arbeitslosengeld, vgl. § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
. Die Entstehung eines neuen Anspruchs hätte also zur Folge, dass der Anspruch für die Dauer von 4,5 Monaten nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
Der neu entstandene Anspruch auf ALG I würde wieder für die Dauer von 6 Monaten bestehen (vgl. § 147 Abs. 2 SGB III
).
Unter Umständen kann das Aufrechterhalten des alten ALG 2-Anspruchs durch Unterschreiten der Anwartschaftszeit günstiger sein, wenn dieser wesentlich höher ist (aufgrund höherer Bemessungsgrundlage) als der neue Anspruch...
Bei weiterer Nachfrage schreiben Sie mir bitte gerne eine E-Mail, da hier nur eine Nachfrage möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin