Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ausweisung nach Straftat

| 4. Mai 2009 15:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Ausländer
- nicht aus EU-Staaten
- seit 4 1/2 Jahren in Deutschland
- unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
- derzeit keine Vorstrafen

die Strafanzeige umfasst:
- Beleidigung,
- Bedrohung (Mord-)
- Körperverletzung
- Diebstahl

hinzu kommt:
1.) Die Einreise erfolgte über eine sogenannte "Scheinehe", also bezahlte Ehe.(Einreise wäre sonst nicht möglich gewesen)
Unmittelbar nach Einreise wurde Scheidung vollzogen.

2.) Bereits vor 10 Jahren hat die Person versucht mittels Partnervermittlung in Deutschland zu heiraten.

3.) In den letzten 2 Jahren wurden wissentlich ALG II Leistungen unter Angabe falscher Daten bezogen.

MEINE FRAGEN:
Erfolgt nach einer Verurteilung in einem oder mehrerer Punkte die Ausweisung?
ja/nein

Darf die Person nach Ausweisung wieder deutschen Boden betreten?
ja/nein

Wenn sich Opfer und Täter einigten und die Strafanzeige würde zurückgenommen werden, könnte das eine Ausweisung verhindern?
ja/nein

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Regelmäßig erfolgt jedoch auch eine Ausweisung, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Sofern die Person also bei einer Verurteilung in den von Ihnen angesprochenen Punkten die oben genannten Voraussetzung erfüllen, muss sie mit einer Ausweisung rechnen.

2.) Sofern eine Ausweisung erfolgt, beinhaltet diese ein Einreiseverbot, welches jedoch auf Antrag befristet werden kann (§ 11 AufenthG ).

3.) Sofern eine rechtskräftige Beurteilung unterbleibt und keine weiteren Widerrufsgründe für den Aufenthaltstitel bestehen, könnte eine Rücknahme der Strafanzeige der Ausweisung entgegenwirken. Jedoch gebe ich Ihnen zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des öffentlichen Interesses die Strafverfolgung fortsetzen könnte, auch wenn die Strafanzeige zurückgezogen würde.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2009 | 16:27

Sie schreiben "..zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt ..."
In einem Verfahren oder auch in Summe mehrerer Straftaten, denn es sind teilweise unterschiedliche Verfahren/Kläger ( Strafanzeige, Ausländerbehörde- Scheinehe, ARGE-Betrug)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2009 | 16:40

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Zunächst besteht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Mehrere Freiheitsstrafen innerhalb von 5 Jahren werden bei einer zwingenden Ausweisung zusammengerechnet. Bei einer Regelausweisung reicht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung aus.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2009 | 11:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hätte nie gedacht, daß man so schnell eine entsprechende Antwort erhalten kann. Danke

"