Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Regelmäßig erfolgt jedoch auch eine Ausweisung, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Sofern die Person also bei einer Verurteilung in den von Ihnen angesprochenen Punkten die oben genannten Voraussetzung erfüllen, muss sie mit einer Ausweisung rechnen.
2.) Sofern eine Ausweisung erfolgt, beinhaltet diese ein Einreiseverbot, welches jedoch auf Antrag befristet werden kann (§ 11 AufenthG
).
3.) Sofern eine rechtskräftige Beurteilung unterbleibt und keine weiteren Widerrufsgründe für den Aufenthaltstitel bestehen, könnte eine Rücknahme der Strafanzeige der Ausweisung entgegenwirken. Jedoch gebe ich Ihnen zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des öffentlichen Interesses die Strafverfolgung fortsetzen könnte, auch wenn die Strafanzeige zurückgezogen würde.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sie schreiben "..zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt ..."
In einem Verfahren oder auch in Summe mehrerer Straftaten, denn es sind teilweise unterschiedliche Verfahren/Kläger ( Strafanzeige, Ausländerbehörde- Scheinehe, ARGE-Betrug)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zunächst besteht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Mehrere Freiheitsstrafen innerhalb von 5 Jahren werden bei einer zwingenden Ausweisung zusammengerechnet. Bei einer Regelausweisung reicht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt