Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die zum Zwecke des Familiennachzugs beziehungsweise des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis setzt das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sobald diese Lebensgemeinschaft - auch schon vor Auflösung der Ehe - aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27
und § 30 AufenthG
erteilte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nur unter den Voraussetzungen des § 31 AufenthG
befristet verlängert werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht erst dann aufgehoben, wenn die Ehe durch Scheidung beendet ist, sondern bereits dann, wenn die Lebensgemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Nur ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten würde diesen Anforderungen nicht genügen. Im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren ist jedoch in dem von Ihnen geschilderten Fall von einer dauerhaften Aufhebung der Lebensgemeinschaft auszugehen, was leider, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG
vorliegen, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und die sich daraus ergebende Ausreiseverpflichtung zur Folge hat. Die Ausreiseverpflichtung kann leider durch Ausweisung und notfalls durch Abschiebung erzwungen werden. Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Dennoch sollte die Durchführung des Scheidungsverfahrens, sofern noch nicht geschehen, der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Diese kann (Ermessensentscheidung!) für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 25 Abs. 4 AufenthG
). Auch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann in Betracht kommen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe für die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bestehen (§ 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG
).
Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur dann verlängert, wenn die Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1 AufenthG
). Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ausnahmsweise abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem ausländischen Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen und keine im Gesetz angegebenen Ausschlussgründe vorliegen (§ 31 Abs. 2 AufenthG
). Ob Ihr Freund im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung dennoch eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erreichen kann, kann zum einen anhand Ihrer Angaben, aber auch im Rahmen der hier gewünschten kurzen Erstberatung nicht beurteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 AufenthG sollte jedoch schon im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG
in Betracht gezogen werden. Ich empfehle daher Ihrem Freund, einen ortsansässigen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der eingehenden Prüfung seines Falles und gegebenenfalls Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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